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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
In einem einer bescheidmäßig festgelegten Verpflichtung nachfolgenden Strafverfahren wegen Nichterfüllung kommt der Frage, ob der Auftrag rechtens an den Verpflichteten ergehen konnte, bei der Beurteilung der Erfüllung des Straftatbestandes keine Bedeutung zu. Eine Überprüfung eines rechtskräftig erteilten Auftrags darauf hin, ob er zu Recht an den darin genannten Adressaten ergangen ist, ist somit nicht erforderlich.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003100298.X01Im RIS seit
13.06.2007