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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
PrivSchG 1962 §14 Abs2;Rechtssatz
Die beschwerdeführende Partei hat um Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes iSd § 15 letzter Satz PrivSchG auf die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen angesucht. Demgegenüber wurde mit dem angefochtenen Bescheid das Öffentlichkeitsrecht beschränkt auf die Dauer des Schuljahres 2004/2005 verliehen. Wäre das Öffentlichkeitsrecht auf die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen verliehen worden, könnte es der beschwerdeführenden Partei bzw. der von ihr betriebenen Privatschule lediglich entzogen werden, wenn die dafür normierten Voraussetzungen erfüllt sind (§ 16 Abs. 1 PrivSchG). Insofern kann nicht gesagt werden, dass es für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei keinen Unterschied machte, ob ihr das Öffentlichkeitsrecht für ein Schuljahr oder auf die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen erteilt wird. Vielmehr ist ihr das Öffentlichkeitsrecht im ersten Fall jedenfalls nur für ein Schuljahr verliehen, im zweiten Fall jedoch (auch über diesen Zeitraum hinaus) bis zu einer allfälligen Entziehung, mithin bis auf weiteres.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005100197.X01Im RIS seit
01.06.2007Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011