RS Vwgh 2007/4/23 2003/10/0298

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §59 Abs1;
ForstG 1975 §172 Abs6;
ForstG 1975 §174 Abs1 litb Z33;
VStG §44a Z1;
VVG §1;

Rechtssatz

Zur Frage der Bestimmtheit eines forstbehördlichen Auftrags ist darauf zu verweisen, dass nach der Rechtsprechung des VwGH ein derartiger Auftrag dann ausreichend präzisiert ist, wenn aus ihm für einen einschlägigen Fachmann ersichtlich ist, welche Maßnahmen zu seiner Erfüllung erforderlich sind (vgl. z.B. E vom 18. Dezember 2006, Zl. 2006/05/0056). Die Bezugnahme auf zwei durch die Angabe der Entfernung vom Nullpunkt der Forststraße in Hektometer (hm) genau bestimmte und in dem im Akt erliegenden Plan eingezeichnete Punkte der Straße stellt eine ausreichende örtliche Präzisierung dar (vgl. zur Bestimmtheit eines forstbehördlichen Auftrags E vom 25. April 2001, Zl. 99/10/0190, oder zu einem naturschutzbehördlichen Auftrag - hinsichtlich der Umschreibung der Lage der vom Auftrag erfassten Gebäude - E vom 28. April 2006, Zl. 2004/10/0168). Darüber hinaus ist auch die Angabe eines Verhältnisses für die Neigung der Böschung bestimmt genug. (Hier:

Es liegt daher keine die Strafbarkeit nach § 174 Abs. 1 lit. b Z. 33 in Verbindung mit § 172 Abs. 6 ForstG 1975 ausschließende Unklarheit des nicht erfüllten Auftrags vor.)

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003100298.X04

Im RIS seit

13.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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