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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ForstG 1975 §172 Abs6;Rechtssatz
Das Tatbild der Übertretung des § 174 Abs. 1 lit. b Z. 33 in Verbindung mit § 172 Abs. 6 ForstG 1975 besteht im bloßen Nichtbefolgen eines Gebotes; der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr ist nicht Voraussetzung der Strafbarkeit. Es handelt sich somit um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 VStG.
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003100298.X02Im RIS seit
13.06.2007