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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ApG 1907 §10 Abs2;Rechtssatz
Die mitbeteiligte Partei hat die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke beantragt. Weiters hat ein anderer Antragsteller die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer anderen neuen öffentlichen Apotheke beantragt. Beide Verfahren wurden parallel geführt. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke erteilt; das Verfahren über den anderen Konzessionsantrag ist noch anhängig. Soweit die beschwerdeführende Partei (Inhaberin einer Nachbarapotheke) geltend macht, dass über den Konzessionsantrag der mitbeteiligten Partei und über den anderen Konzessionsantrag gleichzeitig hätte entschieden werden müssen, übersieht sie, dass diese Frage für ihre Rechtssphäre ohne Bedeutung ist. Würde nämlich durch die Errichtung einer weiteren öffentlichen Apotheke das Versorgungspotenzial ihrer Apotheke unter 5.500 Personen fallen, so wäre der Bedarf an der weiteren beantragten Apotheke zu verneinen. Welche der beiden - diesfalls einander ausschließenden -
Konzessionsanträge aber zum Zug zu kommen hätte, ist eine Frage, die ausschließlich die Rechtssphäre der beiden Antragsteller, nicht aber jene der Inhaber von Nachbarapotheken berührt.
Schlagworte
Gesundheitswesen ApothekenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007100030.X03Im RIS seit
01.06.2007