TE Vfgh Erkenntnis 1985/6/10 B295/84

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Veröffentlicht am 10.06.1985
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Index

20 Privatrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Beachte

Anlaßfall zu VfSlg. 10384/85

Leitsatz

ABGB; Gleichheitsverletzung im Anlaßfall nach Aufhebung des §93 idF BGBl. 412/1975 als gleichheitswidrig

Spruch

Der Bf. ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Der Bf., der den Namen Dr. G H führte, schloß am 9. November 1983 mit Dr. J W die Ehe. Die Ehegatten hatten vor der Eheschließung den Familiennamen der Frau als gemeinsamen Familiennamen bestimmt.

Mit einem Antrag an den Bundesminister für Inneres begehrte der Bf. die Feststellung seiner Berechtigung, nach Maßgabe des §93 Abs2 ABGB seinem nunmehrigen Familiennamen (W) seinen früheren Familiennamen (H) nachzustellen.

Diesen Antrag wies der Bundesminister für Inneres mit Bescheid vom 1. März 1984 mit der Begründung ab, das in §93 Abs2 ABGB eingeräumte höchstpersönliche Recht, den früheren Familiennamen dem gemeinsamen nachzustellen, stehe nur der Frau zu.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz behauptet wird.

II. Aus Anlaß dieses Beschwerdefalles hat der VfGH gemäß Art140 Abs1 B-VG die Verfassungsmäßigkeit des §93 ABGB idF des BG BGBl. 412/1975 geprüft.

Mit Erk. VfSlg. 10384/1985 hat er diese Bestimmung wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz als verfassungswidrig aufgehoben.

III. Die Beschwerde ist begründet:

Die bel. Beh. hat bei Erlassung des angefochtenen Bescheides ein gleichheitswidriges Gesetz angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß der Bf. dadurch in seinem Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt wurde. Der Bescheid ist deshalb aufzuheben.

Dies kann gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG idF BGBl. 297/1984 beschlossen werden, ohne daß nach Beendigung des Gesetzesprüfungsverfahrens eine weitere mündliche Verhandlung in diesem Beschwerdeverfahren durchzuführen wäre.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:B295.1984

Dokumentnummer

JFT_10149390_84B00295_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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