RS Vwgh 2007/4/23 2007/10/0030

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.2007
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §10 Abs2;
ApG 1907 §48 Abs2;
ApG 1907 §51 Abs3;
AVG §8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/10/0114 E 19. März 2002 RS 2 (hier ohne Bezugnahme auf das Verfahren zur Bewilligung einer Filialapotheke und ohne letzten Satz)

Stammrechtssatz

Ein rechtliches Interesse an der Nichterteilung einer Apothekenkonzession kommt den "Inhabern öffentlicher Apotheken" zu, die "gemäß § 48 Abs 2 ApG rechtzeitig Einspruch erhoben" haben. Inhaber öffentlicher Apotheken, die es unterlassen haben, einen rechtzeitigen Einspruch zu erheben, haben - soweit sie durch den angefochtenen Bescheid nicht in sonstiger Weise in ihrer Rechtssphäre unmittelbar berührt werden - kein Recht, im Konzessionserteilungsverfahren bzw im Verfahren zur Bewilligung einer Filialapotheke, den mangelnden Bedarf gemäß § 10 Abs 2 ApG geltend zu machen. Das Recht, als Partei im Apothekenkonzessionsverfahren teilzunehmen, wird durch die rechtzeitige Erhebung des Einspruchs gemäß § 48 Abs 2 ApG erworben (vgl das hg Erkenntnis vom 31. Jänner 2000, Zl 99/10/0202, unter Hinweis auf Vorjudikatur).

Schlagworte

Gesundheitswesen Apotheken

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007100030.X02

Im RIS seit

01.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten