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70/05 SchulpflichtNorm
SchPflG 1985 §8 Abs1 idF 1993/513;Rechtssatz
Die Voraussetzungen zur Feststellung des sonderpädagogischen Bedarfes nach § 8 Abs. 1 neue Fassung (BGBl. Nr. 513/1993) des Schulpflichtgesetzes 1985 blieben gegenüber den früher gegebenen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Sonderschule in § 8 Abs. 1 der alten Fassung des Gesetzes unverändert. Insofern ist die Rechtsprechung zu § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 in der Fassung vor BGBl. Nr. 513/1993 auch für die Rechtslage nach der genannten Novelle maßgebend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003100234.X01Im RIS seit
13.06.2007