RS Vwgh 2007/4/23 2003/10/0234

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Veröffentlicht am 23.04.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
70/05 Schulpflicht

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §52;
SchPflG 1985 §8 Abs1 idF 1993/513;

Rechtssatz

Die Verwaltungsbehörden sind berechtigt, zu eingeholten Gutachten auch weitere, ergänzende Stellungnahmen einzuholen. Es trifft nicht zu, dass auch derartige ergänzende Stellungnahmen den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Voraussetzungen für ein Sachverständigengutachten zu entsprechen hätten.

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen Beweismittel Sachverständigenbeweis Beweismittel Sachverständigengutachten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Vorliegen eines Gutachtens Stellungnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003100234.X03

Im RIS seit

13.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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