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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Verwaltungsbehörden sind berechtigt, zu eingeholten Gutachten auch weitere, ergänzende Stellungnahmen einzuholen. Es trifft nicht zu, dass auch derartige ergänzende Stellungnahmen den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Voraussetzungen für ein Sachverständigengutachten zu entsprechen hätten.
Schlagworte
Anforderung an ein Gutachten Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen Beweismittel Sachverständigenbeweis Beweismittel Sachverständigengutachten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Vorliegen eines Gutachtens StellungnahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003100234.X03Im RIS seit
13.06.2007