RS Vwgh 2007/4/24 2004/11/0001

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Veröffentlicht am 24.04.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §26 Abs2;
FSG 1997 §7 Abs3 Z1;
FSG 1997 §7 Abs4;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Ein Verkehrsunfall kann nur dann in einem Verfahren betreffend Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 26 Abs. 2 FSG 1997 relevant sein, wenn den Bf ein Verschulden an diesem Unfall getroffen hätte (Hinweis E 24. Februar 2005, 2003/11/0170). (Hier:

Der Bf hat aber sein Verschulden am Verkehrsunfall im Verwaltungsverfahren bestritten, sodass die belBeh ein solches nur auf der Grundlage schlüssiger Feststellungen zum Unfallhergang, die im Bescheid aber fehlen, hätte bejahen dürfen.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004110001.X02

Im RIS seit

29.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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