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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FSG 1997 §26 Abs2;Rechtssatz
Ein Verkehrsunfall kann nur dann in einem Verfahren betreffend Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 26 Abs. 2 FSG 1997 relevant sein, wenn den Bf ein Verschulden an diesem Unfall getroffen hätte (Hinweis E 24. Februar 2005, 2003/11/0170). (Hier:
Der Bf hat aber sein Verschulden am Verkehrsunfall im Verwaltungsverfahren bestritten, sodass die belBeh ein solches nur auf der Grundlage schlüssiger Feststellungen zum Unfallhergang, die im Bescheid aber fehlen, hätte bejahen dürfen.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004110001.X02Im RIS seit
29.05.2007