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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1994 §39 Abs1 idF 1998/070;Rechtssatz
Entscheidungswesentliche Voraussetzung für die Bestrafung nach § 57 Abs. 1 Z. 2 OÖ BauO 1994 ist die Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens ohne rechtskräftige Baubewilligung. Im Spruch des Bescheides ist daher auch § 39 Abs. 1 OÖ BauO 1994 als maßgebliche Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (vgl. § 44a Z. 2 VStG) anzuführen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005050264.X01Im RIS seit
11.06.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011