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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37 impl;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/05/0260Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/07/0137 E 27. April 2006 RS 8Stammrechtssatz
Wenn auch im Verwaltungsvollstreckungsverfahren die Vorschriften des II. Teils des AVG über das Ermittlungsverfahren keine Anwendung finden und demnach einer Partei im Vollstreckungsverfahren von vornherein ein Anspruch auf Durchführung eines Ermittlungsverfahrens nicht zusteht, schließt dies nicht aus, dass ausnahmsweise, wenn sich Ermittlungen als unumgänglich erweisen, diese durchgeführt werden müssen und in diesem Zusammenhang auch das Parteiengehör zu gewähren ist. Freilich muss dem Wesen des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens entsprechend der Berufungswerber die Unzulässigkeit der Vollstreckung oder die anderen Gründe des § 10 VVG schlüssig dartun und die Behörde ist nicht verpflichtet, ihm diese Aufgabe durch amtswegige Erhebungen abzunehmen. Die Behörde ist allerdings dazu verpflichtet, auf ein rechtlich relevantes Vorbringen der Partei einzugehen.
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Besondere Rechtsgebiete Parteiengehör Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050259.X04Im RIS seit
11.06.2007