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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §1;Rechtssatz
Ein Vorhaben nach § 3 Wr GaragenG ist wie ein Bauvorhaben nach den Anordnungen der Bauordnung dahin zu prüfen, ob es den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, insbesondere den Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen, entspricht (Hinweis E vom 4. September 2001, Zl. 2000/05/0070).
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6sachliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004050285.X03Im RIS seit
30.05.2007Zuletzt aktualisiert am
24.11.2011