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L82000 BauordnungNorm
AVG §1;Rechtssatz
Nach dem Erkenntnis vom 31. Jänner 1995, Zl. 94/05/0351, nimmt der Gesetzgeber mit der Wendung "soweit hierfür eine behördliche Bewilligung noch nicht vorliegt" im § 3 Abs. 1 lit. b Wr GaragenG auf den typischen Fall Bedacht, dass anlässlich der Erteilung einer Baubewilligung für ein Gebäude auch entsprechende Stellplätze mitbewilligt werden; werden später zusätzliche Stellplätze geschaffen, dann ist dafür eine weitere Bewilligung erforderlich (so auch das Erkenntnis vom 4. September 2001, Zl. 2000/05/0070), die selbstverständlich, wie jede andere Bewilligung nach dem Wr GaragenG, von der Baubehörde (siehe § 47 Abs. 2 Wr GaragenG) zu erteilen ist. Dies erschien dem Gesetzgeber offenkundig so selbstverständlich, dass im Gesetzeswortlaut nur von einer "behördlichen Bewilligung" und nicht von einer "baubehördlichen Bewilligung" die Rede ist.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6sachliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004050285.X04Im RIS seit
30.05.2007Zuletzt aktualisiert am
24.11.2011