RS Vwgh 2007/4/24 2005/17/0270

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13;

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof zur "elektronischen" Einbringung von Anträgen (für die Rechtslage vor der Erlassung des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, welche aber diesbezüglich in § 13 AVG keine maßgeblichen Änderungen gebracht hat) festgestellt hat, ist auch bei dieser Art der Einbringung erforderlich, dass das Anbringen tatsächlich bei der Behörde einlangt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 3. September 2003, Zl. 2002/03/0139, und vom 20. März 2004, Zl. 2003/06/0043, zur Einbringung mittels Telekopie im Anwendungsbereich des § 13 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2004 vgl. im Übrigen auch das hg. Erkenntnis vom 27. April 2006, Zl. 2005/17/0269, in dem aus § 13 Abs. 5 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2004 geschlossen wird, dass es auf das - rechtzeitige - Eingehen der Telekopie [allenfalls eines dort näher umschriebenen, verbesserungsfähigen Teiles der Erledigung] ankomme). Etwaige Fehler in der Adressierung (die das Eingehen des Anbringens an der richtigen Adresse verhindern) gehen zu Lasten des Einschreiters (vgl. für eine Eingabe mittels E-Mail oder Telekopie die hg. Erkenntnisse vom 20. März 2004, Zl. 2003/06/0043, und vom 22. Februar 2006, Zl. 2005/09/0015). Gleiches gilt für die hier vorliegende Unterlassung der "Absendung" des Antrages bei der Verwendung einer von der Behörde für die Antragstellung über Internet zur Verfügung gestellten Anwendung durch die Unterlassung des Anklickens des dafür vorgesehenen Feldes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005170270.X04

Im RIS seit

04.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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