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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §5;Rechtssatz
Obwohl eine Person, der eine Aufenthaltserlaubnis als Saisonarbeitskraft erteilt wurde, nicht als im Bundesgebiet niedergelassen angesehen werden kann (Hinweis E 27. April 2004, 2003/18/0182), räumt § 14 Abs. 2b FrG 1997 die Möglichkeit ein, dass nach Innehabung eines beschäftigungsrechtlichen Titels gemäß § 5 AuslBG (unter näher genannten Voraussetzungen) eine "weitere Aufenthaltserlaubnis" erteilt werden kann. § 8 Abs. 2 FrG 1997 normiert die Unterscheidung in Erstaufenthaltstitel und weiteren Aufenthaltstitel, wobei nach den Erläuterungen zur RV (685 BlgNR 20. GP 60) eine Zweckänderung, die auch zu einer Änderung der Art des Aufenthaltstitels führen kann, nicht die Erteilung des Erstaufenthaltstitels des anderen Aufenthaltstitels zur Folge hat, sondern ein weiterer Aufenthaltstitel erteilt wird. Die der Einteilung der Aufenthaltstitel in § 8 Abs. 1 FrG 1997 zu Grunde liegende Intention des Gesetzgebers hat auch auf die Rechtsmittelbeschränkung des § 94 Abs. 3 FrG 1997 Anwendung zu finden (Hinweis E 17. Jänner 2006, 2002/18/0290). Dies bedeutet, dass mangels Versagung einer "ERSTaufenthaltserlaubnis" eine Ausnahme vom grundsätzlichen Instanzenzug zur Sicherheitsdirektion nicht gegeben ist. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob ein Antrag nach § 14 FrG 1997 zulässigerweise im Inland gestellt werden kann (Hinweis E 13. Juni 2006, 2005/18/0598).
Schlagworte
Instanzenzug Zuständigkeit Besondere RechtsgebieteAuslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine VerwaltungsverfahrensgesetzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004210326.X01Im RIS seit
02.08.2007Zuletzt aktualisiert am
07.12.2011