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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Schriftliche Anbringen sind in deutscher Sprache einzubringen. Die Vorgangsweise der Behörde, dem Fremden eine Frist zur Verbesserung durch Einbringung der Berufung in deutscher Sprache zu setzen, ist daher unbedenklich.
Schlagworte
Formgebrechen behebbare AmtsspracheRechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5Berufungsrecht DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007180095.X01Im RIS seit
24.05.2007Zuletzt aktualisiert am
19.07.2018