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L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §37;Rechtssatz
Unter der Rechtskraft gemäß § 39 Abs. 1 OÖ BauO 1994 ist nicht wie bei § 103 Abs. 1 OÖ GdO 1990 die formelle Rechtskraft des Bescheides zu verstehen. Bei der Prüfung des Eintrittes der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides gemäß § 39 Abs. 1 OÖ BauO 1994 ist nämlich die Regelung des § 33 OÖ BauO 1994 mit zu berücksichtigen. Die Regelung des § 33 OÖ BauO 1994 betreffend die übergangenen Parteien in der hier maßgeblichen Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 96/2006 bezieht sich zwar auf "Nachbarn" (siehe § 31 OÖ BauO 1994), dies ändert jedoch nichts daran, dass es für die Zulässigkeit der Bauausführung gemäß § 39 Abs. 1 OÖ BauO 1994 auch nach dieser Rechtslage (auf Grund der nunmehrigen Rechtslage nach der Novelle LGBl. Nr. 96/2006 sind übergangene Nachbarn nicht nur "Nachbarn", sondern alle Parteien, die vor oder bei der Verhandlung keine Einwendungen erheben konnten, weil sie zu dieser Verhandlung entgegen § 32 Abs. 1 OÖ BauO 1994 nicht geladen wurden) nur auf die gegenüber den, dem Baubewilligungsverfahren beigezogenen Verfahrensparteien eingetretene Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides ankommt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 23. März 1999, Zl. 98/05/0217).
Schlagworte
Übergangene ParteiMaßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftBaurecht Nachbar übergangenerRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005050264.X02Im RIS seit
11.06.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011