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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Im Unterlassen der Geltendmachung eines erfolgversprechenden Beschwerdepunktes kann - ebenso wie beim Unterbleiben eines bestimmten Vorbringens im Rahmen der Beschwerdegründe - keine Fristversäumung erblickt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007180191.X02Im RIS seit
04.07.2007