TE Vfgh Erkenntnis 1985/6/10 B327/79

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Veröffentlicht am 10.06.1985
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/02 Gehaltsgesetz 1956

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
GehG-Nov 30, ArtIV Abs1 und Abs2

Leitsatz

30. GehaltsG-Nov.; Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages iS des ArtIV Abs1 und 2; keine Verletzung im Gleichheitsrecht

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Bf. ist Bundesbeamter. Mit Bescheid vom 18. Oktober 1977 setzte die Post- und Telegraphendirektion für Wien, NÖ und Bgld. in Handhabung des ArtIV Abs1 und 2 der 30. Gehaltsgesetz-Nov., BGBl. 318/1977, (im folgenden: 30. GehG-Nov.) mit Wirksamkeit vom 1. Juni 1977 den für die Vorrückung des Bf. in der Dienstklasse VI der Verwendungsgruppe B maßgebenden Tag auf den 1. Jänner 1975 neu fest und verbesserte damit seine besoldungsrechtliche Stellung in der Dienstklasse VI um 1 1/2 Jahre. Die Berufung des Bf., mit der er eine weiterreichende Verbesserung anstrebte, blieb erfolglos. Der Bundesminister für Verkehr begründete seinen das Rechtsmittel abweisenden Bescheid vom 28. Mai 1979 folgendermaßen:

"Mit Artikel I der 30. Gehaltsgesetz-Novelle wurden für die Beamten der Allgemeinen Verwaltung die Überstellungsbestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 dahin abgeändert, daß der bei einer Überstellung aus einer der Verwendungsgruppen C bis E in die Verwendungsgruppe B eintretende Dienstzeitverlust mit Wirksamkeit vom 1. Juni 1977 entfällt.

Artikel IV der zitierten Novelle ist ua. auf Beamte der Allgemeinen Verwaltung anzuwenden, die sich am 1. Juni 1977 im Dienststand befunden haben und die im aufrechten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vor diesem Tage aus einer der Verwendungsgruppen C, D und E in eine der Verwendungsgruppen A und B überstellt wurden. Bei diesen Beamten ist zu prüfen, ob sich unter der Annahme, die günstigeren Überstellungsbestimmungen in der Fassung des Artikels I der 30. Gehaltsgesetz-Novelle hätten bereits zum Zeitpunkt ihrer Überstellung in die Verwendungsgruppe B gegolten, eine Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung ergeben würde. Trifft dies zu, so ist die besoldungsrechtliche Stellung in der Dienstklasse mit Wirkung vom 1. Juni 1977 dementsprechend neu festzusetzen.

Sie wurden am 1. Juli 1956 in der Verwendungsgruppe D in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufgenommen, mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1965 in die Verwendungsgruppe B überstellt und waren am Tage des Wirksamwerdens der 30. Gehaltsgesetz-Novelle Beamter der Dienstklasse VI dieser Verwendungsgruppe. Mit dem von Ihnen bekämpften Bescheid der Post- und Telegraphendirektion Wien wurde Ihre besoldungsrechtliche Stellung als Beamter der Dienstklasse VI um 1 1/2 Jahre verbessert.

In den Berufungsausführungen vom 24. Oktober 1977 vertreten Sie die Meinung, daß bei Ihnen noch immer ein Überstellungsverlust von 2 1/2 Jahren gegeben ist und nunmehr Überstellungsverluste nicht nur gegenüber von Beamten der Verwendungsgruppe B mit Reifeprüfung auftreten, sondern auch gegenüber gleichgelagerten Aufstiegsbeamten gegeben sind.

Die im Zuge des Berufungsverfahrens durchgeführten ergänzenden Ermittlungen haben ergeben, daß Sie unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der bei allen Beamten der Post- und Telegraphenanstalt (mit und ohne Reifeprüfung) gehandhabten Beförderungspraxis (Zugehörigkeit zur Verwendungsgruppe B, Verwendung, Dienstbeurteilung, Dienstklassen- und Gesamtdienstzeit des Beamten) frühestens am 1. Juli 1967 - die Maßnahme gemäß Artikel VII der 19. Gehaltsgesetz-Novelle brachte später eine Verbesserung auf den 1. Jänner 1967 - in die Dienstklasse IV hätten befördert werden können, weil vor dem 1. Juli 1967 die erforderliche 2jährige Zugehörigkeit zur Verwendungsgruppe B nicht gegeben gewesen wäre. Mit 2 1/2 Jahren Dienstklassenzeit in der Dienstklasse IV und 24 Jahren Gesamtdienstzeit in der Verwendungsgruppe B hätten Sie am 1. Juli 1969 in die Dienstklasse V befördert werden können. Eine frühere Beförderung wäre nicht möglich gewesen, weil Sie damals keine auf 'ausgezeichnet' lautende Gesamtbeurteilung aufzuweisen hatten und bei einer Dienstklassenzeit in der Dienstklasse IV von 2 Jahren eine Gesamtdienstzeit von 24 1/2 Jahren notwendig gewesen wäre. Darauf aufbauend hätten Sie nach einer Dienstklassenzeit in der Dienstklasse V von 5 1/2 Jahren, einer Gesamtdienstzeit in der Verwendungsgruppe B von 29 1/2 Jahren, einer Verwendung auf einem zugewiesenen Arbeitsplatz der Dienstklasse VI und einer auf 'ausgezeichnet' lautenden Gesamtbeurteilung fiktiv am 1. Jänner 1975 in die Dienstklasse VI befördert werden können. Eine frühere Beförderung wäre gleichfalls nicht möglich gewesen, weil Ihnen vor dem 25. Oktober 1974 noch kein Arbeitsplatz der Dienstklasse VI zugewiesen war und auf einem Arbeitsplatz der Dienstklasse V bei einer Dienstklassenzeit in der Dienstklasse V von 5 Jahren eine Gesamtdienstzeit von 31 Jahren notwendig gewesen wäre.

Dieses Ergebnis des Laufbahnvergleiches wurde Ihnen am 31. Juli 1978 zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig zur Wahrnehmung des Parteiengehörs Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. In der von Ihnen dazu abgegebenen Stellungnahme vom 3. August 1978 haben Sie ausdrücklich erklärt, daß die administrative Abhandlung nach den Bestimmungen der 30. Gehaltsgesetz-Novelle korrekt abgeführt wurde und von dem bisher bestandenen 4 Jahren Überstellungsverlust nur 1 1/2 Jahre - dem Gesetz entsprechend korrekt - anzurechnen waren. In weiterer Folge wurde Ihnen in einer am 21. November 1978 im Bundesministerium für Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, stattgefundenen mündlichen Aussprache der bei Ihnen vorgenommene Laufbahnvergleich nochmals detailliert erläutert und dabei insbesondere darauf hingewiesen, daß das vermeintliche Weiterbestehen eines 'Überstellungsverlustes' bzw. die weiterhin bestehenden Unterschiede zwischen Maturanten und Aufstiegsbeamten und die nunmehr - Ihrer Meinung nach - mit Inkrafttreten der Bestimmungen der 30. Gehaltsgesetz-Novelle noch dazugekommenen Unterschiede zwischen den Aufstiegsbeamten selbst lediglich auf die durch die unterschiedlichen Beförderungsvoraussetzungen, wie beispielsweise Unterschiede in der Dienstbeurteilung bzw. Leistungsfeststellung, Verwendung in verschiedenen Funktionen oder auf höher oder niedriger bewerteten Arbeitsplätzen etc., hervorgerufenen Laufbahnunterschiede zurückzuführen sind. Auch diese Ausführungen wurden von Ihnen meritorisch zur Kenntnis genommen. Die sonst von Ihnen bei der Wahrnehmung des Parteiengehörs vorgebrachten Argumente, Ihre Berufung richte sich nicht gegen eine falsche Durchführung der 30. Gehaltsgesetz-Novelle, sondern gegen das Gesetz selbst, so zB wieso man im Wege der Vordienstzeitenanrechnung (jetzt Feststellung des Vorrückungsstichtages) Bediensteten Arbeitszeiten aus anderen Betrieben zur Gänze oder zumindestens zu einem großen Teil anrechne oder bei weiblichen Bediensteten nunmehr das soziale Moment sehr stark in den Vordergrund stelle (Vollanrechnung der Zeit des nach dem Mutterschutzgesetz gewährten Karenzurlaubes) etc., müssen bei der Beurteilung der gegenständlichen Angelegenheit außer Betracht bleiben, weil sie damit weder in sachlicher noch in rechtlicher Hinsicht in Zusammenhang stehen."

2. Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in welcher der Bf. eine Verletzung des Gleichheitsrechtes behauptet und die Bescheidaufhebung begehrt.

II. Der VfGH hat über die Beschwerde erwogen:

1. Eine Verletzung des geltend gemachten Gleichheitsrechtes kann gemäß der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs nur gegeben sein, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat (zB VfSlg. 9186/1981). All dies trifft für die vorliegende Beschwerdesache jedoch nicht zu.

Nach der Judikatur des VwGH ist der vom Gesetzgeber durch ArtIV Abs2 der 30. GehG-Nov. angeordneten Prüfung nur die Fiktion zugrunde zu legen, daß die günstigeren Überstellungsbestimmungen bereits zum Zeitpunkt der betreffenden Überstellung gegolten hätten, während alle anderen angesichts der konkreten Laufbahn des Beamten für die Frage seiner besoldungsrechtlichen Stellung maßgebend gewesenen Tatsachen bei der Prüfung unverändert so zu berücksichtigen sind, wie sie wirklich gegeben waren (s. etwa VwGH 12. Oktober 1978 Z 1500/78). Geht man von dieser Ansicht, auf der auch der angefochtene Bescheid beruht, aus, so ist nicht erfindlich, weshalb die so verstandene Gesetzesvorschrift dem Gleichheitsgebot widersprechen soll, das dem Gesetzgeber bloß sachlich nicht begründbare Differenzierungen verwehrt (zB VfSlg. 8073/1977). Was der Bf. in diesem Zusammenhang (im übrigen in einer teilweise nicht sehr deutlichen Weise) ins Treffen führt, ist entweder ohne verfassungsrechtliche Relevanz oder geht überhaupt am normativen Inhalt des angefochtenen Bescheides vorbei. Er meint einerseits (unter Hinweis auf die besoldungsrechtliche Behandlung zweier namentlich genannter Beamter), daß ein Vergleich "allgemein gleichartiger Laufbahnen" "Überstellungsunterschiede" erweise, zeigt aber nicht auf, weshalb es vom Blickpunkt des Gleichheitsgebotes her verwehrt sein sollte, bei einer besoldungsrechtlichen Besserstellung an die jeweilige individuelle Laufbahn mit ihren Einzelheiten anzuknüpfen. Andererseits erblickt der Bf. eine unterschiedliche Behandlung von Beamten darin, daß - wie er behauptet - "Bedienstete ..., wenn sie mit fortgeschrittenem Lebensalter in den Postdienst eintraten, ihre sogenannten Vordienstzeiten zur Gänze, wenn nicht doch zu großen Teilen, sowohl für den Rang als auch für ihre Bezüge angerechnet (erhielten)" und sie daher bessergestellt seien als Beamte, die - wie der Bf. - seit dem 18. Lebensjahr im Postdienst stehen. Daß er sich damit aber vom normativen Inhalt des angefochtenen Bescheides entfernt, bedarf keiner näheren Erläuterung; es genügt der Hinweis, daß der Bescheid ausschließlich eine bestimmte dienstrechtliche Maßnahme, nicht aber eine "Vordienstzeitenanrechnung", also eine bescheidmäßige Feststellung des Vorrückungsstichtages zum Gegenstand hat.

Der Bf. behauptet weder ausdrücklich noch der Sache nach, daß die bel. Beh. ihm gegenüber Willkür geübt hätte. Wenn er meint, daß bei ihm "noch immer ein Überstellungsverlust von 2 1/2 Jahren besteht", wenngleich durch die 30. GehG-Nov. Überstellungsverluste beseitigt werden sollten, so erschöpft sich dieses Vorbringen im Vorwurf einer unrichtigen Gesetzeshandhabung, worüber ausschließlich der VwGH zu befinden hat.

2. Das Beschwerdeverfahren erbrachte auch keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Bf. aus anderen als den von ihm vorgebrachten Gründen im Gleichheitsrecht verletzt wurde oder daß die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes stattgefunden hätte. Da schließlich auch nicht hervorkam, daß der Bescheid auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruht, war die Beschwerde abzuweisen.

Schlagworte

Dienstrecht, Vorrückungsstichtag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:B327.1979

Dokumentnummer

JFT_10149390_79B00327_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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