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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Krnt 1996 §10 Abs1 litb;Rechtssatz
Aus § 14 Abs. 3 1. Satz und § 13b Abs. 4 WEG 1975 folgt, dass, solange der allenfalls gefasste Mehrheitsbeschluss durch Anschlag oder Verständigung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht wurde, die in den §§ 13 b Abs. 4 und § 14 Abs. 3 WEG 1975 normierten Anfechtungsfristen offen sind (vgl. Kletecka, Die Beschlussfassung in der Wohnungseigentümergemeinschaft im Lichte der Rechtsentwicklungen der letzten Jahre, NZ 2001, 259; zum WEG 2002 auch Löcker in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, Rz 73 zu § 24 WEG 2002). In solch einem Fall könnte von der für ein Zustimmungssurrogat geforderten qualifizierten Untätigkeit keine Rede sein.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteBaubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004050288.X06Im RIS seit
30.05.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011