RS Vwgh 2007/4/24 2004/05/0288

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Veröffentlicht am 24.04.2007
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/05 Wohnrecht Mietrecht

Norm

BauO Krnt 1996 §10 Abs1 litb;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;
WEG 1975 §13b Abs4 idF 1999/I/147;
WEG 1975 §14 Abs3 idF 1999/I/147;

Rechtssatz

Aus § 14 Abs. 3 1. Satz und § 13b Abs. 4 WEG 1975 folgt, dass, solange der allenfalls gefasste Mehrheitsbeschluss durch Anschlag oder Verständigung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht wurde, die in den §§ 13 b Abs. 4 und § 14 Abs. 3 WEG 1975 normierten Anfechtungsfristen offen sind (vgl. Kletecka, Die Beschlussfassung in der Wohnungseigentümergemeinschaft im Lichte der Rechtsentwicklungen der letzten Jahre, NZ 2001, 259; zum WEG 2002 auch Löcker in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, Rz 73 zu § 24 WEG 2002). In solch einem Fall könnte von der für ein Zustimmungssurrogat geforderten qualifizierten Untätigkeit keine Rede sein.

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteBaubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004050288.X06

Im RIS seit

30.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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