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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;Rechtssatz
Die Fremdenpolizeibehörde hat die Frage, ob die Annahme nach § 62 Abs. 1 FrPolG 2005 gerechtfertigt ist, unabhängig von den die bedingte Nachsicht der Strafe begründenden Erwägungen des Gerichts und ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenpolizeirechts zu beurteilen, wobei sich schon aus § 60 Abs. 2 Z. 1 dritter Fall FrPolG 2005 ergibt, dass auch eine bedingt nachgesehene Strafe ein Rückkehrverbot rechtfertigen kann (Hinweis E 29. November 2006, 2006/18/0376).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007180196.X01Im RIS seit
24.05.2007Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009