RS Vwgh 2007/4/24 2004/05/0309

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Veröffentlicht am 24.04.2007
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Index

L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art119a Abs5
GdO OÖ 1990 §102 Abs1
GdO OÖ 1990 §102 Abs5

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/17/0212 E 21. März 2005 RS 1

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt (nur) den tragenden Aufhebungsgründen eines aufsichtsbehördlichen Bescheides für das fortgesetzte Verfahren bindende Wirkung zu. Die tragenden Aufhebungsgründe eines aufhebenden Bescheides der Gemeindeaufsichtsbehörde sind für das fortgesetzte Verfahren vor der Gemeindebehörde, vor der Aufsichtsbehörde und vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes bindend. Diese bindende Wirkung besteht selbst bei einem Widerspruch mit der objektiven Rechtslage. Die tragenden Aufhebungsgründe wirken absolut und sind auch vom Verwaltungsgerichtshof zu beachten (Hinweis E 21. Jänner 2004, 2003/16/0379; E 20. April 2001, 99/05/0129).

Schlagworte

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004050309.X01

Im RIS seit

04.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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