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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §273 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/11/0082 E 21. März 2006 RS 3Stammrechtssatz
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension nach § 273 Abs. 1 ASVG (als berufsunfähig gilt ein Versicherter, dessen Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist) sind andere, als diejenigen für die Zustimmung zur Kündigung nach § 8 Abs. 4 lit. b BEinstG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005110127.X02Im RIS seit
17.05.2007