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E3R E03605700Norm
31999R1254 GMO Rindfleisch;Rechtssatz
Für die Beurteilung der Wirkungen des hier zu beurteilenden Antrags auf Gewährung von Mutterkuhprämien ergibt sich folgende Rechtslage: Für das Verfahren gilt grundsätzlich das AVG. Die Einbringung von Anträgen im Wege automationsunterstützter Datenübertragung hat daher nach den Vorschriften des AVG in der Fassung des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, zu erfolgen. Die in den sogenannten Nutzungsbedingungen für "eAMA" enthaltene Regelung, dass Anträge erst mit der Ausstellung der vorgesehenen Bestätigung über die Einbringung als eingegangen gälten, ist mangels Kundmachung als Verordnung unbeachtlich. Die Beurteilung der Wirksamkeit der Einbringung des Antrags bzw. der Rechtsfolgen des Versuches der Antragstellerin, den Antrag bei der AMA einzubringen, ist allein an Hand § 13 AVG vorzunehmen. Aus § 13 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2004 folgt zunächst, dass die Einbringung von Anträgen grundsätzlich "in jeder technischen Form" zulässig ist, "die die Behörde zu empfangen in der Lage ist". Im Beschwerdefall wurde die von der Antragstellerin bei ihrem Versuch der Antragstellung verwendete Einbringungsform von der Einbringungsbehörde, der AMA, selbst für die Antragstellung über Internet (unter der Bezeichnung "eAMA") zur Verfügung gestellt. Die verwendete Einbringungsform wäre daher grundsätzlich geeignet gewesen, einen wirksamen Antrag einzubringen.
Schlagworte
Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005170270.X03Im RIS seit
04.06.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011