RS Vwgh 2007/4/24 2005/11/0103

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Veröffentlicht am 24.04.2007
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Index

L94056 Ärztekammer Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §97;
ÄrzteG 1998 §98 Abs1;
AVG §37;
AVG §52;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Stmk §23 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die Beurteilung der Berufsunfähigkeit setzt in der Regel auf ärztlichen Gutachten beruhende Feststellungen der Behörde über die physischen und psychischen Gebrechen des Kammerangehörigen und die davon ausgehenden Auswirkungen auf die Fähigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes voraus (Hinweis E 23. Jänner 2001, 2000/11/0226), wobei die Sachverständigengutachten im Einzelnen darüber Aufschluss zu geben haben, ob der Betreffende zu einer ärztlichen Tätigkeit - wenngleich nicht ausschließlich in Art und Umfang seiner bisherigen Tätigkeit - noch in der Lage ist bzw. welche Arbeiten er nicht mehr verrichten kann (Hinweis E 11. April 2000, 99/11/0381).

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteSachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztAnforderung an ein GutachtenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005110103.X01

Im RIS seit

17.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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