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E3R E03605700Norm
31999R1254 GMO Rindfleisch;Rechtssatz
§ 105 Abs. 1 MOG 1985, der für die dort genannten Angelegenheiten die Anwendung der BAO durch die Organe der AMA anordnet, bezieht sich lediglich auf Verfahren über Abgaben auf Marktordnungswaren (vgl. z.B. für Kulturpflanzenflächenzahlungen das hg. Erkenntnis vom 21. Juni 1999, Zl. 98/17/0361). Eine sonstige (Sonder-)Vorschrift über die Anwendung der BAO im vorliegenden Zusammenhang besteht nicht. Daraus folgt, dass im Verfahren betreffend die Mutterkuhprämien gemäß § 29 Abs. 1 AMA-Gesetz 1992 grundsätzlich das AVG anzuwenden ist. Hinsichtlich der Einbringung von Anträgen auf Gewährung von Mutterkuhprämien ist § 13 AVG anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005170270.X01Im RIS seit
04.06.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011