RS Vwgh 2007/4/24 2007/17/0029

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Veröffentlicht am 24.04.2007
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Index

L34007 Abgabenordnung Tirol
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §209 Abs1;
LAO Tir 1984 §156 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/17/0031 2007/17/0030

Rechtssatz

Das Schreiben der Landeshauptstadt Innsbruck aus dem Jahre 2005 enthält im Wesentlichen die Ankündigung, dass die Abgaben voraussichtlich im Jahre 2006 zur Vorschreibung gelangen werden. Damit wurden mit diesem Schreiben keine Schritte zur Geltendmachung des Abgabenanspruches gesetzt, sondern solche Schritte erst angekündigt. Das Schreiben war somit nicht geeignet, eine im Lauf befindliche Verjährungsfrist zu unterbrechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007170029.X03

Im RIS seit

29.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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