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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Anforderung (hier im Sinne des § 2 Abs. 4 lit. c der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung 2003), dass ein Vorhaben der maßgeblichen Bebauung der Umgebung entsprechen muss und dass sich die Bebauung nach Grundstücksgröße, Art und Maß der umgebenden baulichen Nutzung und Bauweise einfügen muss, dient deutlich erkennbar ausschließlich dem Schutz des Ortsbildes (siehe § 13 Abs. 2 lit. c Krnt BauO 1996) und nicht dem Schutz des Nachbarn. Allein deshalb, weil die Einhaltung des Ortsbildes im Einzelfall zu einer niedrigeren oder von der Nachbargrenze entfernteren oder im Verhältnis zur Grundstücksgröße geringeren Bebauung führen könnte, kann, zumal hier die Ausnutzbarkeit durch die Festlegung einer Geschoßflächenzahl im Bebauungsplan eindeutig geregelt ist, keinesfalls gesagt werden, dass die Verpflichtung zur Wahrung des Ortsbildes auch dem Schutz von Nachbarinteressen dient. Aus Bestimmungen, die dem Schutz des Ortsbildes dienen, kann für den Nachbarn aber kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 23 Abs. 3 Krnt BauO 1996 abgeleitet werden (siehe beispielsweise das hg Erkenntnis vom 3. September 1999, Zl. 98/05/0063).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004050219.X02Im RIS seit
30.05.2007Zuletzt aktualisiert am
10.02.2011