RS Vwgh 2007/4/24 2004/05/0219

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Veröffentlicht am 24.04.2007
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L80202 Flächenwidmung Bebauungsplan einzelner Gemeinden Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1996 §13 Abs2 litc;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 litc;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3;
BauRallg;
BebauungsplanV Klagenfurt 2003 §2 Abs4 litc;

Rechtssatz

Die Anforderung (hier im Sinne des § 2 Abs. 4 lit. c der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung 2003), dass ein Vorhaben der maßgeblichen Bebauung der Umgebung entsprechen muss und dass sich die Bebauung nach Grundstücksgröße, Art und Maß der umgebenden baulichen Nutzung und Bauweise einfügen muss, dient deutlich erkennbar ausschließlich dem Schutz des Ortsbildes (siehe § 13 Abs. 2 lit. c Krnt BauO 1996) und nicht dem Schutz des Nachbarn. Allein deshalb, weil die Einhaltung des Ortsbildes im Einzelfall zu einer niedrigeren oder von der Nachbargrenze entfernteren oder im Verhältnis zur Grundstücksgröße geringeren Bebauung führen könnte, kann, zumal hier die Ausnutzbarkeit durch die Festlegung einer Geschoßflächenzahl im Bebauungsplan eindeutig geregelt ist, keinesfalls gesagt werden, dass die Verpflichtung zur Wahrung des Ortsbildes auch dem Schutz von Nachbarinteressen dient. Aus Bestimmungen, die dem Schutz des Ortsbildes dienen, kann für den Nachbarn aber kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 23 Abs. 3 Krnt BauO 1996 abgeleitet werden (siehe beispielsweise das hg Erkenntnis vom 3. September 1999, Zl. 98/05/0063).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004050219.X02

Im RIS seit

30.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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