RS Vwgh 2007/4/24 2006/11/0130

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Veröffentlicht am 24.04.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §8 Abs2;
FSG-GV 1997 §3 Abs1 Z3;
FSG-GV 1997 §6 Abs1 Z6;
FSG-GV 1997 §7 Abs1;
FSG-GV 1997 §7 Abs2 Z1;
FSG-GV 1997 §8 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die Bf hat in einem Verfahren betreffend Verlängerung der befristet ausgestellt gewesenen Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse F vorgebracht, sie fahre seit 22 Jahren mit dem Traktor und mache neben der Feldarbeit auch Transporte von und zu den Feldern und Weingärten des elterlichen Betriebes. Da sie alle Wege und Straßen in ihrer näheren Umgebung sehr gut kenne, sei es ihr auch gelungen, trotz ihrer eingeschränkten Sehkraft ihre Bewirtschaftungstätigkeit erfolgreich auszuüben. Seit 22 Jahren stehe daher unter Beweis, dass ihre Sehkraft ausreichend sei, um als Ortskundige im Nahverkehr mit dem Traktor zu fahren. Dass diese Angaben nicht zuträfen, hat die belBeh nicht festgestellt. Sie hat auch nicht etwa festgestellt, dass die Bf in den letzten Jahren, insbesondere während der Gültigkeitsdauer der zuletzt erteilten Lenkberechtigung, im Straßenverkehr auffällig geworden wäre. Bei diesem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens durfte die belBeh angesichts der Besonderheiten des Beschwerdefalls von der schon im § 8 Abs. 2 letzter Satz FSG 1997 vorgesehenen Anordnung einer Beobachtungsfahrt nicht absehen. Die Amtsärztin hielt in ihrer Gutachtensergänzung zwar eine Kompensation der Sehbehinderung der Bf für nicht möglich, diese Einschätzung ist allerdings nicht näher begründet und enthält keine Auseinandersetzung mit dem nicht schon auf den ersten Blick unplausiblen Vorbringen der Bf, sie habe in den letzten Jahren bei unveränderter Sehbehinderung wegen ihrer Vertrautheit mit der näheren Umgebung und des landwirtschaftlichen Umfeldes erfolgreich Traktoren lenken können. Soweit die Amtsärztin sogar eine Beobachtungsfahrt für undurchführbar hielt, weil das Risiko im Hinblick auf die Sehbehinderung der Bf zu hoch wäre, entbehrt auch diese Einschätzung einer ausreichenden Begründung. Sie übersieht überdies, dass jede im System des FSG 1997 vorgesehene Beobachtungsfahrt zur Feststellung, ob eine ausreichende gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen besteht, zwangsläufig gewisse Risken im Straßenverkehr mit sich bringt, die vom Gesetzgeber aber in Kauf genommen wurden. Das von der belBeh verwertete Sachverständigengutachten ist daher in entscheidenden Punkten nicht schlüssig. Hätte eine Beobachtungsfahrt, wie sie schon § 8 Abs. 2 letzter Satz FSG 1997 für Zweifelsfälle vorsieht, ergeben, dass die Bf ungeachtet ihrer mangelnden Sehschärfe - nicht zuletzt im Hinblick auf die mit einem Traktor üblicherweise eingehaltenen geringen Geschwindigkeiten - in der Lage ist, Traktoren sicher zu lenken, wäre die Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse F, gegebenenfalls unter Einschränkungen, zulässig gewesen. Soweit sich die belBeh in ihrer abweisenden Entscheidung auch auf eine im amtsärztlichen Gutachten erwähnte Gesichtsfeldeinschränkung bezieht, bleibt schon mangels Feststellungen zu Art und Ausmaß derselben offen, inwieweit dadurch die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse F ausgeschlossen sein sollte. In Ermangelung entsprechender Feststellungen kann vom VwGH insbesondere nicht beurteilt werden, ob im Falle der Bf § 8 Abs. 4 FSG-GV 1997 einschlägig ist.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006110130.X02

Im RIS seit

17.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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