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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Gemäß § 63 Abs 5 AVG beträgt die Berufungsfrist zwei Wochen. Räumt die Behörde zur Verbesserung der Berufung eine zweiwöchige Frist ein, so ist diese - vom Gesetzgeber für die Einbringung einer Berufung als ausreichend erachtete - Frist für die bloße Übersetzung eines Rechtsmittels von der englischen in die deutsche Sprache ausreichend. Für die Behörde besteht auch keine Verpflichtung, den Berufungswerber bereits anlässlich des Verbesserungsauftrages darüber zu belehren, dass eine Fristerstreckung möglich ist und ist die Behörde auch nicht verpflichtet, dem Berufungswerber zur Erleichterung der Verständlichkeit des Verbesserungsauftrages ein Informationsblatt in englischer Sprache zukommen zu lassen.
Schlagworte
Formgebrechen behebbare AmtssprachePflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages FristRechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007180095.X02Im RIS seit
24.05.2007Zuletzt aktualisiert am
19.07.2018