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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 1996 §14 Z2;Rechtssatz
Regelungen über eine Funkanlage nach dem darauf jeweils anzuwendenden Bundesgesetz stehen einer zusätzlichen baurechtlichen Regelung und gegebenenfalls einer derartigen Bewilligungspflicht aus kompetenzrechtlicher Sicht in Bezug auf in die Landeskompetenz fallende Gesichtspunkte nicht entgegen (vgl. das hg Erkenntnis vom 10. Oktober 1995, Zl. 95/05/0223, mwN). Soweit es daher um die Beachtung von in die Landeskompetenz "Baurecht" fallenden Gesichtspunkten geht, kommt eine Zuständigkeit der Baubehörden auch für Fernmeldeanlagen in Betracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. November 1995, Zl. 94/05/0352). Solche Gesichtspunkte sind jedenfalls insofern gegeben, als die Standsicherheit der gegenständlichen Anlage (Funkanlage, bestehend aus einem verzinkten Standrohr [Durchmesser 8 cm, ca. 6 m lang], einer Stabantenne [ca. 5 m lang], einer Drahtantenne [ca. 10 m lang], drei Stück Befestigungsseilen [a ca. 8 m lang] und einem Betonständer [Durchmesser ca. 40 cm]) betroffen ist.
Schlagworte
Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050224.X03Im RIS seit
23.05.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011