RS Vwgh 2007/4/24 2006/05/0224

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Veröffentlicht am 24.04.2007
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO NÖ 1996 §14 Z2;
BauO NÖ 1996 §35 Abs2 Z3;
BauO NÖ 1996 §4 Z3;
BauO NÖ 1996 §4 Z4;
BauRallg;
B-VG Art10 Abs1 Z9;
B-VG Art15 Abs1;

Rechtssatz

Regelungen über eine Funkanlage nach dem darauf jeweils anzuwendenden Bundesgesetz stehen einer zusätzlichen baurechtlichen Regelung und gegebenenfalls einer derartigen Bewilligungspflicht aus kompetenzrechtlicher Sicht in Bezug auf in die Landeskompetenz fallende Gesichtspunkte nicht entgegen (vgl. das hg Erkenntnis vom 10. Oktober 1995, Zl. 95/05/0223, mwN). Soweit es daher um die Beachtung von in die Landeskompetenz "Baurecht" fallenden Gesichtspunkten geht, kommt eine Zuständigkeit der Baubehörden auch für Fernmeldeanlagen in Betracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. November 1995, Zl. 94/05/0352). Solche Gesichtspunkte sind jedenfalls insofern gegeben, als die Standsicherheit der gegenständlichen Anlage (Funkanlage, bestehend aus einem verzinkten Standrohr [Durchmesser 8 cm, ca. 6 m lang], einer Stabantenne [ca. 5 m lang], einer Drahtantenne [ca. 10 m lang], drei Stück Befestigungsseilen [a ca. 8 m lang] und einem Betonständer [Durchmesser ca. 40 cm]) betroffen ist.

Schlagworte

Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050224.X03

Im RIS seit

23.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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