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10/11 Vereinsrecht VersammlungsrechtNorm
BWG 1993 §70 Abs6;Rechtssatz
Der Vergütungsanspruch des Abwicklers nach § 30 Abs. 3 Vereinsgesetz 2002 ist nicht wie beispielsweise die Vergütung des Regierungskommissärs nach § 70 Abs. 6 Bankwesengesetz eine von der Aufsichtsbehörde zu leistende "Funktionsgebühr". Er ist auch nicht wie der Entlohnungsanspruch des öffentlichen Verwalters mit Bescheid vom zuständigen Bundesministerium zu bestimmen (vgl. § 11 Abs. 1 Verwaltergesetz 1952). Die Bestimmungen der §§ 29 Abs. 4 und 30 Abs. 3 Vereinsgesetz 2002 vermitteln vielmehr dem von der Vereinsbehörde bestellten Abwickler einen vermögensrechtlichen Anspruch gegenüber dem Verein, über dessen Vermögen im vorliegenden Fall bereits der Konkurs eröffnet wurde (vgl. hiezu den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 28. November 2006, G 49/06). Der Vergütungsanspruch des Abwicklers nach § 30 Abs. 3 Vereinsgesetz 2002 ist wegen der im vorliegenden Erkenntnis aufgezeigten Vergleichbarkeit mit den Regeln des Gesellschaftsrechts dem Vergütungsanspruch eines gerichtlich bestellten Notliquidators nachgebildet, der sich gegen die Gesellschaft und nicht gegen den Bund als Träger der Gerichtsbarkeit richtet (vgl. den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 21. März 2000, 10 Ob 214/99i).
Vermögensrechtliche Vergütungsansprüche dieser Art sind privatrechtlicher Natur (vgl. den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 20. Juni 2002, 6 Ob 184/01d).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050246.X03Im RIS seit
30.05.2007Zuletzt aktualisiert am
17.01.2013