RS Vwgh 2007/4/24 2006/05/0246

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2007
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Index

10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht
13/03 Sonstige Angelegenheiten der Staatsvertragsdurchführung
Sonstige Kriegsfolgen
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

BWG 1993 §70 Abs6;
VerG 2002 §29 Abs4;
VerG 2002 §30 Abs3;
VerwalterG 1952 §11 Abs1;

Rechtssatz

Der Vergütungsanspruch des Abwicklers nach § 30 Abs. 3 Vereinsgesetz 2002 ist nicht wie beispielsweise die Vergütung des Regierungskommissärs nach § 70 Abs. 6 Bankwesengesetz eine von der Aufsichtsbehörde zu leistende "Funktionsgebühr". Er ist auch nicht wie der Entlohnungsanspruch des öffentlichen Verwalters mit Bescheid vom zuständigen Bundesministerium zu bestimmen (vgl. § 11 Abs. 1 Verwaltergesetz 1952). Die Bestimmungen der §§ 29 Abs. 4 und 30 Abs. 3 Vereinsgesetz 2002 vermitteln vielmehr dem von der Vereinsbehörde bestellten Abwickler einen vermögensrechtlichen Anspruch gegenüber dem Verein, über dessen Vermögen im vorliegenden Fall bereits der Konkurs eröffnet wurde (vgl. hiezu den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 28. November 2006, G 49/06). Der Vergütungsanspruch des Abwicklers nach § 30 Abs. 3 Vereinsgesetz 2002 ist wegen der im vorliegenden Erkenntnis aufgezeigten Vergleichbarkeit mit den Regeln des Gesellschaftsrechts dem Vergütungsanspruch eines gerichtlich bestellten Notliquidators nachgebildet, der sich gegen die Gesellschaft und nicht gegen den Bund als Träger der Gerichtsbarkeit richtet (vgl. den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 21. März 2000, 10 Ob 214/99i).

Vermögensrechtliche Vergütungsansprüche dieser Art sind privatrechtlicher Natur (vgl. den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 20. Juni 2002, 6 Ob 184/01d).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050246.X03

Im RIS seit

30.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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