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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/05/0057 E 29. Jänner 2002 RS 1(Hier ohne den letzten Satz und mit dem Zusatz: Allerdings erfährt § 134a Abs. 1 lit. e Wr BauO durch § 134a Abs. 2 Wr BauO insofern eine Einschränkung, als die Bestimmungen gemäß Abs. 1 lit. e dem Schutz der Nachbarn nur insoweit dienen, als nicht ein gleichwertiger Schutz bereits durch andere Bestimmungen gegeben ist.)Stammrechtssatz
§ 134a Wr BauO legt die subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn taxativ fest (Hinweis E 10.10.1995, 95/05/0193, BauSlg 1995/235); ein Recht auf Einhaltung der einzelnen Widmungskategorien des Flächenwidmungsplanes lässt sich daraus nicht ableiten. Die Nachbarn können jedoch im Rahmen des § 134a Abs. 1 lit. e Wr BauO einwenden, dass ein Bauvorhaben nach der Widmungskategorie des Flächenwidmungsplanes unzulässig ist, wenn die für das zu bebauende Grundstück vorgesehene Widmung auch einen Immissionsschutz gewährleistet (Hinweis Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 5. Auflage, Seiten 258 ff.). Die im Beschwerdefall maßgebliche Widmung Grünland Erholungsgebiet mit der Sonderwidmung Sport- und Spielplätze gewährt jedoch dem Nachbarn keinen Immissionsschutz, weshalb die Nachbarn in dem der Beschwerde zu Grunde liegenden Baubewilligungsverfahren zulässigerweise nicht einwenden konnten, das Bauvorhaben widerspreche der Flächenwidmung des zu bebauenden Grundstückes.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050005.X02Im RIS seit
01.06.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011