RS Vwgh 2007/4/24 2005/11/0127

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/14/0129 E 26. April 1994 RS 10

Stammrechtssatz

Die Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde in einer bestimmten Rechtssache stellt weder eine neue Tatsache (Hinweis E 17.9.1990, 90/15/0118) noch ein (neu hervorgekommenes) Beweismittel dar, sondern basiert vielmehr selbst auf Beweismitteln (Hinweis E 21.2.1985, 83/16/0027, 0029).

Schlagworte

Andere rechtliche Beurteilung Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005110127.X01

Im RIS seit

17.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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