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90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG-GV 1997 §6 Abs1 Z6;Rechtssatz
Weist eine Person, welche über eine befristete Lenkberechtigung für die Klasse F verfügte und einen Antrag auf Verlängerung gestellt hat, auf beiden Augen (mit Korrektur) jeweils einen Visus von 0,1 auf, und zwar unverändert seit über zehn Jahren, so verfügt diese Person im Hinblick auf ihren Visus auf beiden Augen über eine mangelnde Sehschärfe gemäß § 6 Abs. 1 Z. 6 iVm § 7 Abs. 2 Z. 1 FSG-GV 1997 und scheidet eine Eignung auch im Wege des § 8 Abs. 1 FSG-GV 1997 wegen des Nichtvorliegens der geforderten Sehschärfe selbst mit Korrektur aus. Damit liegt eine gravierende Behinderung dieser Person iSd § 6 FSG-GV 1997 vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006110130.X01Im RIS seit
17.05.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011