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90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §3 Abs1 Z3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/11/0264 E 20. März 2001 RS 2Stammrechtssatz
Steht der gehäufte Suchtmittelmissbrauch einer Person fest (hier zweimaliges Rauchen von Cannabis über einen mehrmonatigen Zeitraum und gelegentlicher Konsum dieses Suchtmittels - auch in jüngster Vergangenheit - bei Veranstaltungen), so darf ihr die Behörde die beantragte Lenkberechtigung nur unter der Bedingung ärztlicher Kontrolluntersuchungen gemäß § 14 Abs. 5 FSG-GV 1997 (wieder) erteilen. Eine Befristung dieser Bedingung kommt nicht in Betracht. Ergibt sich jedoch in der Folge, insbesondere durch die Ergebnisse der angeordneten Kontrolluntersuchungen, dass diese Person über einen längeren Zeitraum keinen Suchtmittelmissbrauch mehr begangen hat, und sind demnach diese Kontrolluntersuchungen wegen des als unwahrscheinlich anzunehmenden Rückfallrisikos nicht mehr erforderlich, kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Lenkberechtigung ohne Bedingung gemäß § 14 Abs. 5 FSG-GV 1997 erteilt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006110090.X03Im RIS seit
17.05.2007