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37 Geld-, Währungs-und KreditrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Art140 B-VG; Individualantrag von Verbänden österreichischer Kreditunternehmungen und der Ersten Österreichischen Spar-Casse auf Aufhebung des ArtI Z2 und des ArtII im BG vom 26. November 1980, mit dem das PrämiensparförderungsG geändert wird, BGBl. 552/1980; keine Antragslegitimation der Verbände österreichischer Kreditunternehmungen - Rechtssphäre nicht berührt; keine Antragslegitimation der Ersten Österreichischen Spar-Casse - Zumutbarkeit der Beschreitung des ZivilrechtswegesSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Der Hauptverband der österreichischen Sparkassen, der Österreichische Genossenschaftsverband, der Österreichische Raiffeisenverband, der Verband österreichischer Banken und Bankiers, der Verband der österreichischen Landes-Hypothekenbanken, alle als Verbände österreichischer Kreditunternehmungen, und die Erste Österreichische Spar-Casse, alle in Wien, stellen beim VfGH den Antrag, die im Bundesgesetz vom 26. November 1980, BGBl. 552, mit dem das Prämiensparförderungsgesetz geändert wird, enthaltenen Worte "§4 Abs1 hat zu entfallen" sowie den ArtII dieses BG als verfassungswidrig aufzuheben und dem Bund den Ersatz der Kosten aufzuerlegen.
2. Das Prämiensparförderungsgesetz, BGBl. 143/1962, idF der Nov. BGBl. 24/1973, 664/1976, 280/1978 und 520a/1979 regelt eine Form der Sparförderung, nach der sich der Sparer verpflichtet, für eine bestimmte Dauer in jedem Kalendervierteljahr auf sein Prämiensparkonto einen bestimmten Betrag, der nach seiner Höhe durch das Gesetz nach oben und unten begrenzt ist, einzuzahlen und während der Prämiensparzeit von dem Prämiensparkonto keine Beträge abzuheben.
Die Kreditunternehmung hat sich in dem Prämiensparvertrag zu verpflichten, die Einzahlungen der Sparer mit einem bestimmten Zinsfuß zu verzinsen und eine Sparprämie, deren Höhe durch Gesetz mehrmals geändert wurde, zu zahlen.
Diese Sparprämie wurde der Kreditunternehmung vom Bund nach der ursprünglichen Fassung des §4 Abs1 des Gesetzes zur Hälfte vergütet, nach derselben Gesetzesstelle idF der Nov. BGBl. 24/1973 zur Gänze.
Nach Abs2 des §4 wurde der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, zu diesem Zweck mit den Kreditunternehmungen, die zur Entgegennahme von Spareinlagen berechtigt sind, oder mit deren Verbänden Verträge abzuschließen, durch die die Teilnahme der Kreditunternehmungen am Prämienkontensparen geregelt wird.
Fachverbände der verschiedenen Kreditunternehmungen, darunter die Antragsteller Hauptverband der österreichischen Sparkassen, Österreichischer Genossenschaftsverband, Österreichischer Raiffeisenverband, Verband österreichischer Banken und Bankiers und Verband der österreichischen Landes-Hypothekenbanken haben mit dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Finanzen, derartige Verträge abgeschlossen. Beispielsweise werden im folgenden der Vertrag zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sparkassen und dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Finanzen, vom 2. Jänner 1977 und die Abänderung vom 15. Jänner 1980 soweit wiedergegeben, als sie das Prämienkontensparen betreffen:
"I. Prämienkontensparen
§1
(1) Die dem Hauptverband der österreichischen Sparkassen angehörenden Kreditunternehmungen erklären sich grundsätzlich bereit, auf Antrag von Prämienkontensparern Prämiensparverträge im Sinne des §1 Abs1 des Prämiensparförderungsgesetzes abzuschließen. Das Muster eines solchen Prämiensparvertrages ist diesem Vertrag als Anlage A beigefügt und bildet einen Bestandteil des Vertrages.
(2) Die dem Hauptverband der österreichischen Sparkassen angehörenden Kreditunternehmungen werden die Identität der Prämiensparer anläßlich des Abschlusses der Prämiensparverträge in geeigneter Weise feststellen. Ferner wird in den Prämiensparverträgen die Bestimmung enthalten sein, daß der Prämiensparer gleichzeitig mit der Unterfertigung des Prämiensparvertrages bestätigt, daß er nur aufgrund dieses einen Prämiensparvertrages am Prämiensparen teilnimmt.
§2
(1) Das erste Kalendervierteljahr der Prämiensparzeit gemäß §2 Abs1 lita bzw. §2a des Prämiensparförderungsgesetzes endet am letzten Tag des Kalendervierteljahres, in dem der Prämiensparvertrag abgeschlossen und die erste Prämienspareinlage getätigt wurde. Die Prämiensparzeit endet daher am letzten Tag des 16.
Kalendervierteljahres bzw. im Falle des §2a am letzten Tag des 20. Kalendervierteljahres.
(2) Die Girozentrale und Bank der österreichischen Sparkassen AG wird als Spitzeninstitut der dem Hauptverband der österreichischen Sparkassen angehörenden Kreditunternehmungen dem Bundesministerium für Finanzen
a) jeweils am 20. Dezember die mit Ende des Kalenderjahres fälligen Prämien und
b) jeweils am 20. des letzten Monats eines Vierteljahres die nach Ablauf der Prämiensparzeit für die betreffende Restzeit fälligen Prämien bekanntgeben. Vom Bundesministerium für Finanzen wird der bekanntgegebene Prämienbetrag dem Spitzeninstitut zum Fälligkeitstag auf einem Sonderkonto des Bundesministeriums für Finanzen mit der Bezeichnung "Sparprämienkonto" angeschafft werden. Der Fälligkeitstag ist für die Prämien gemäß lita jeweils der erste Werktag im Jänner und für die Prämien gemäß litb der erste Werktag nach Ablauf der Prämiensparzeit. Das Spitzeninstitut ist berechtigt, mit Wert Fälligkeitstag den Gesamtbetrag der von den dem Hauptverband der österreichischen Sparkassen angehörenden Kreditunternehmungen angeforderten Prämien bis 15. Jänner und für die Restprämie bis längstens 15. des dem Ablauf der Prämiensparzeit folgenden Monats abzubuchen. Die Überweisung allfälliger Nachträge an Sparprämien durch das Bundesministerium für Finanzen bzw. die Rücküberweisung eines allfälligen Überschusses durch das Spitzeninstitut erfolgt nach Abrechnung jeweils am 15. Jänner bzw. am 15. des dem Ablauf der Prämiensparzeit folgenden Monats.
(3) Die Abrechnung hat die in Anspruch genommenen Prämien aufgeschlüsselt auf die einzelnen Mitgliedsunternehmungen zu enthalten.
§3
(1) Im Falle der Auflösung eines Prämiensparvertrages gemäß §3 Abs1 des Prämiensparförderungsgesetzes hat die Girozentrale und Bank der österreichischen Sparkassen AG dem Bund die von ihm geleisteten Prämien unverzüglich, spätestens jedoch 4 Wochen nach der Auflösung des Prämiensparvertrages zurückzuerstatten.
(2) Im Falle des Ablaufes eines Prämiensparvertrages gemäß §4 Abs4 des Prämienförderungsgesetzes (Todesfall) kann die Girozentrale und Bank der österreichischen Sparkassen AG die bis zum Todestag zu leistenden anteiligen Sparprämien mit den gemäß Abs1 rückzuerstattenden Prämien kompensieren. Im Falle einer Auflösung eines Prämiensparvertrages gemäß §8 ist analog zu verfahren.
II. ...
...
III. Sonstige Bestimmungen
§9
Aus der Durchführung des Prämiensparförderungsgesetzes und dieses Vertrages dürfen dem Bund mit Ausnahme seiner Verpflichtungen gemäß §4 Abs1 und 4 und §7 Abs3 keine Kosten erwachsen.
§10
Dieser Vertrag ist gemäß §10 des Prämiensparförderungsgesetzes von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
§11
(1) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und tritt am 1. Jänner 1977 in Kraft.
(2) Die Kündigung dieses Vertrages ist sowohl seitens des Bundesministeriums für Finanzen als auch seitens des Hauptverbandes der österreichischen Sparkassen zum 31. Dezember eines Jahres unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist möglich. Bereits eingegangene Verpflichtungen werden hiedurch nicht berührt."
Abänderung
"§2 Abs1 hat zu lauten:
(1) Das erste Kalendervierteljahr der Prämiensparzeit gemäß §2 Abs1 lita bzw. §2a und §2b des Prämiensparförderungsgesetzes endet am letzten Tag des Kalendervierteljahres, in dem der Prämiensparvertrag abgeschlossen und die erste Prämienspareinlage getätigt wurde. Die Prämiensparzeit endet daher am letzten Tag des 16.
Kalendervierteljahres bzw. im Falle des §2a am letzten Tag des 20. Kalendervierteljahres, sofern der Sparer nicht von der Möglichkeit der Verkürzung der Laufzeit gemäß ArtII Abs2 des Prämiensparförderungsgesetzes Gebrauch macht.
§3 Abs2 hat zu lauten:
(2) Im Falle des Ablaufes eines Prämiensparvertrages gemäß §4 Abs4 bzw. 5 des Prämiensparförderungsgesetzes kann die Girozentrale und Bank der österreichischen Sparkassen AG die bis zum Todestag bzw. bis zum Zeitpunkt der rechtswirksamen Übertragung des Guthabens zu leistenden anteiligen Sparprämien mit den gemäß Abs1 rückzuerstattenden Prämien kompensieren. Im Falle der Auflösung eines Prämiensparvertrages gemäß §8 des Prämiensparförderungsgesetzes ist analog zu verfahren."
Diese mit den Fachverbänden der Kreditunternehmungen abgeschlossenen Verträge lauten praktisch gleich und wurden bisher nicht gekündigt.
3. Mit BG vom 26. November 1980, BGBl. 552 (im folgenden Nov. genannt), ist das Prämiensparförderungsgesetz neuerlich abgeändert worden. Für die Antragstellung entscheidender Anlaß waren zwei Änderungen:
a) Die gesetzliche Verpflichtung des Bundes, den Kreditunternehmungen die von ihnen an die Prämiensparer geleisteten Sparprämien zu vergüten, wurde durch den Entfall des Abs1 des §4 des Prämiensparförderungsgesetzes aufgehoben.
b) Nach ArtII der Nov. hat der Bund die in den Verträgen desselben mit Kreditunternehmungen oder mit deren Fachverbänden vorgesehene Vergütung der geleisteten Sparprämien, beginnend mit den gemäß diesen Verträgen am 20. Dezember 1980 dem Bund bekanntzugebenden Beträgen, nicht mehr zu leisten.
4. Die Antragsteller sind der Ansicht, daß die unter I.3. dargelegten Neuregelungen der Nov. sie in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung verletzen.
5. Sie führen weiters aus, die antragstellenden Kreditfachverbände seien Vertragspartner und dadurch von der Nov. betroffen. Die antragstellende Erste österreichische Spar-Casse sei aus den Verträgen materiell berechtigt, was sich aus dem aufgehobenen §4 Abs1 des Prämiensparförderungsgesetzes sowie aus ArtII der Nov. ergebe; sie sei dadurch von der Nov. betroffen. Auch aus den Verträgen ergebe sich, daß die genannte Spar-Casse durch die Nov. in ihrer Rechtsposition geschädigt werde.
Die Nov. wirke im übrigen unmittelbar und ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder eines verwaltungsbehördlichen Bescheides. Der Anspruch auf Refundierung sei unmittelbar aufgrund des Gesetzes weggefallen.
Das Bundesministerium für Finanzen habe unterdessen die angeforderten Refundierungen unter Hinweis auf die Nov. schriftlich abgelehnt. Ein zumutbarer Weg, zu einem richterlichen Urteil oder zu einem verwaltungsbehördlichen Bescheid zu kommen, bestehe nicht (Hinweis auf VfSlg. 8009/1977, 8463/1978); denn zu der Feststellung, daß der Anspruch weggefallen sei, bedürfe es keines Feststellungsbescheides, für welchen auch keine Grundlage bestünde. Die Klage beim ordentlichen Gericht wäre angesichts des klaren Gesetzeswortlautes geradezu mutwillig und schon wegen der hohen Kosten nicht zumutbar (Hinweis auf VfSlg. 8396/1978, 8463/1978). Auch Ringhofer, Die österreichische Bundesverfassung, S 447, nenne als Fall für einen Individualantrag, daß durch V (Gesetz) "das Erlöschen irgendwelcher Ansprüche verfügt wird".
6. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie den Antrag stellte, der VfGH möge den von den genannten Antragstellern gestellten Antrag zurückweisen, für den Fall aber, daß die Antragslegitimation für gegeben erachtet werden sollte, die Worte "§4 Abs1 hat zu entfallen" sowie ArtII der Nov. zum Prämiensparförderungsgesetz, BGBl. 552/1980, nicht als verfassungswidrig aufheben.
7. Zu dieser Äußerung erstatteten die Antragsteller eine Replik, die zu einer Gegenäußerung der Bundesregierung, zu einer weiteren Replik der Antragsteller und zu einer weiteren Äußerung der Bundesregierung führte.
II. Der VfGH hat erwogen:
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH ist dem Worlaut des Art140 Abs1 B-VG zu entnehmen, daß ein unmittelbar durch das Gesetz erfolgter und (deswegen) die Antragslegitimation begründender Eingriff in die Rechtssphäre einer Person jedenfalls nur dann anzunehmen ist, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist und die (rechtlich geschützten) Interessen der betreffenden Person nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt. Die Entstehungsgeschichte der B-VG-Nov. BGBl. 302/1975 läßt ferner den Schluß zu, daß der durch sie eingeführte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht. Jedenfalls anhand dieser Kriterien ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein erwiesener Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers als unmittelbar durch das Gesetz bewirkt zu qualifizieren und die Antragslegitimation daher zu bejahen ist (VfSlg. 8009/1977).
2. ArtI Z2 der Nov. lautet:
"§4 Abs1 hat zu entfallen;"
ArtII der Nov. hat folgenden Wortlaut:
"Der Bund hat die in Verträgen der Republik Österreich mit Kreditunternehmungen oder mit deren Fachverbänden vorgesehene Vergütung der geleisteten Sparprämien, beginnend mit den gemäß diesen Verträgen am 20. Dezember 1980 dem Bund bekanntzugebenden Beträgen, nicht mehr zu leisten."
Die Antragsteller beantragen die Aufhebung des ArtI Z2 und des ArtII der Nov.
3. Diese gesetzlichen Bestimmungen greifen jedoch aus folgenden Gründen in die Rechtssphäre der antragstellenden Fachverbände der Kreditunternehmungen nicht ein:
Der durch ArtI Z2 der Nov. aufgehobene §4 Abs1 des Prämiensparförderungsgesetzes idF des ArtI Z3 der Nov. BGBl. 24/1973 hatte folgenden Wortlaut:
"Der Bund hat den Kreditunternehmungen die von ihnen geleisteten Sparprämien zu vergüten."
Durch die vom Bundesminister für Finanzen gemäß §4 Abs2 des Prämiensparförderungsgesetzes mit den Kreditunternehmungen oder mit deren Verbänden abzuschließenden Verträge wurde die Vergütung der Sparprämien durch den Bund an die Kreditunternehmungen geregelt. Durch den Entfall der Vergütung, der durch ArtI Z2 und ArtII der Nov. geregelt ist, wird demnach die Rechtssphäre der Antragsteller Hauptverband der österreichischen Sparkassen, Österreichischer Genossenschaftsverband, Österreichischer Raiffeisenverband, Verband österreichischer Banken und Bankiers und Verband der österreichischen Landes-Hypothekenbanken nicht berührt.
Insofern der Antrag von diesen Fachverbänden gestellt wurde, war er schon deshalb gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG mangels Legitimation der Antragsteller zurückzuweisen.
4. Die angefochtenen Gesetzesstellen berühren aber die Rechtsstellung der Ersten österreichischen Spar-Casse, weil diese dadurch des Anspruches auf die Vergütung der Sparprämien durch den Bund verlustig ging.
5. Diese Spar-Casse ist der Ansicht, daß die bekämpften Gesetzesstellen verfassungswidrig sind und ihr Anspruch daher nach wie vor zu Recht besteht. Keine gesetzliche Bestimmung beruft jedoch eine Verwaltungsbehörde zur Erledigung eines Anspruches auf Rückerstattung von Sparprämien nach dem Prämiensparförderungsgesetz. Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Einhaltung der Verträge, die namens der Kreditinstitute von deren Fachverbänden abgeschlossen wurden, im Verwaltungswege geltend gemacht werden könnte. Die Verträge, die - wie aus §4 Abs2 des Prämiensparförderungsgesetzes hervorgeht - zivilrechtliche Ansprüche der Kreditunternehmungen gegenüber dem Bund regeln, sind jedoch noch aufrecht. Ihre Einhaltung kann gemäß §1 JN bei den ordentlichen Gerichten eingeklagt werden. Die antragstellende Spar-Casse geht selbst davon aus, daß sie durch die Nov. in ihrer durch die Verträge begründeten Rechtssphäre beeinträchtigt werde. Wenn aber zwischen dem Bund und den Kreditunternehmungen strittig ist, ob die gesetzlichen Bestimmungen, mit denen die Ansprüche der Kreditinstitute gegenüber dem Bund beseitigt wurden, verfassungsmäßig sind, ist es - entgegen der Auffassung der antragstellenden Spar-Casse - sicher nicht mutwillig, wenn von einem Kreditinstitut eine Klage auf Einhaltung des Vertrages eingebracht wird, mit dem die Vergütung geregelt wird. Bei der Beurteilung der Frage, ob dem Kreditinstitut die Erhebung einer Klage auf Einhaltung des Vertrages zumutbar ist, kann es auf die Höhe der Kosten des Gerichtsverfahrens, die durch die Einbringung der Klage entstehen könnten, allenfalls nur in außergewöhnlichen Fällen ankommen. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Die von der antragstellenden Spar-Casse angeführten Erk. des VfGH, Slg. 8396/1978 und 8463/1978, mit denen sie die Unzumutbarkeit des Weges über eine Klage bei den ordentlichen Gerichten dartun möchte, betrafen einen völlig anderen Sachverhalt und können daher zur Stützung der Rechtsansicht des antragstellenden Kreditinstitutes nicht herangezogen werden. Der Antragstellerin ist die Beschreitung des Zivilrechtsweges zur Geltendmachung ihrer Ansprüche gegenüber dem Bund entgegen der von ihr vertretenen Auffassung zumutbar.
6. Der antragstellenden Sparkasse, in deren Rechtssphäre die angefochtenen Gesetzesstellen eingreifen, steht daher ein zumutbarer Weg zur Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit der Gesetzesstellen zur Verfügung, weswegen auch der Antrag, insofern er von ihr eingebracht wurde, gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG mangels Legitimation der Antragstellerin zurückzuweisen war.
Schlagworte
Bankwesen, Prämiensparen, Zivilrecht, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1985:G39.1981Dokumentnummer
JFT_10149390_81G00039_00