Index
L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Krnt 1996 §10 Abs1 litb;Rechtssatz
Laut dem Protokoll über die Eigentümerversammlung vom 9. April 2001 haben "die noch anwesenden Miteigentümer" gegen den Bauantrag gestimmt. Eine solche neuerliche Abstimmung ist iSd näheren Ausführungen im vorliegenden Erkenntnis zulässig und könnte, wenn möglicherweise ein konträres Abstimmungsergebnis erzielt worden ist, als Widerruf des Mehrheitsbeschlusses vom 28. August 1997 gedeutet werden. Daran änderte auch nichts, dass die ordnungsgemäß von der Beschlussfassung verständigten übrigen Wohnungseigentümer die Eigentümerversammlung vorzeitig verlassen und damit an dieser Beschlussfassung nicht teilgenommen hätten (vgl. dazu Würth-Zingher-Konvany, Miet- und Wohnrecht21, Rz 8 zu § 24 WEG 2002); dass der bekannt gegebene Tagesordnungspunkt ("Die
Miteigentümerversammlung möge beschließen, dem Bauvorhaben ... die
Zustimmung zu versagen.") vor dem Verlassen der übrigen Wohnungseigentümer erledigt gewesen wäre, lässt sich aus dem Eigentümerprotokoll nicht eindeutig ableiten; dafür spräche die Formulierung, dass eine Abstimmung nicht mehr stattfände. Andererseits ist aber auch nicht auszuschließen, dass ein Mehrheitsbeschluss gegen den Bauantrag und damit ein Widerruf des Mehrheitsbeschlusses vom 28. August 1997 zu Stande gekommen ist. Dies allein bewirkte aber noch keinen Widerruf der Zustimmung iSd § 10 Krnt BauO 1996: Eine Zustimmung der Minderheit wird nicht allein durch den Mehrheitsbeschluss suppliert, sondern es bedarf zusätzlich der im Gesetz beschriebenen Untätigkeit (bzw. erfolglosen Tätigkeit) der Minderheit. Dies muss selbstverständlich auch für den Widerruf der Zustimmung gelten; auch dessen baurechtliche Relevanz ist anhand der §§ 13b, 14 WEG 1975 zu beurteilen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteBaubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004050288.X05Im RIS seit
30.05.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011