RS Vwgh 2007/4/24 2004/05/0288

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Veröffentlicht am 24.04.2007
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/05 Wohnrecht Mietrecht

Norm

BauO Krnt 1996 §10 Abs1 litb;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;
WEG 1975 §13b idF 1999/I/147;
WEG 1975 §14 idF 1999/I/147;
WEG 2002 §24 impl;

Rechtssatz

Laut dem Protokoll über die Eigentümerversammlung vom 9. April 2001 haben "die noch anwesenden Miteigentümer" gegen den Bauantrag gestimmt. Eine solche neuerliche Abstimmung ist iSd näheren Ausführungen im vorliegenden Erkenntnis zulässig und könnte, wenn möglicherweise ein konträres Abstimmungsergebnis erzielt worden ist, als Widerruf des Mehrheitsbeschlusses vom 28. August 1997 gedeutet werden. Daran änderte auch nichts, dass die ordnungsgemäß von der Beschlussfassung verständigten übrigen Wohnungseigentümer die Eigentümerversammlung vorzeitig verlassen und damit an dieser Beschlussfassung nicht teilgenommen hätten (vgl. dazu Würth-Zingher-Konvany, Miet- und Wohnrecht21, Rz 8 zu § 24 WEG 2002); dass der bekannt gegebene Tagesordnungspunkt ("Die

Miteigentümerversammlung möge beschließen, dem Bauvorhaben ... die

Zustimmung zu versagen.") vor dem Verlassen der übrigen Wohnungseigentümer erledigt gewesen wäre, lässt sich aus dem Eigentümerprotokoll nicht eindeutig ableiten; dafür spräche die Formulierung, dass eine Abstimmung nicht mehr stattfände. Andererseits ist aber auch nicht auszuschließen, dass ein Mehrheitsbeschluss gegen den Bauantrag und damit ein Widerruf des Mehrheitsbeschlusses vom 28. August 1997 zu Stande gekommen ist. Dies allein bewirkte aber noch keinen Widerruf der Zustimmung iSd § 10 Krnt BauO 1996: Eine Zustimmung der Minderheit wird nicht allein durch den Mehrheitsbeschluss suppliert, sondern es bedarf zusätzlich der im Gesetz beschriebenen Untätigkeit (bzw. erfolglosen Tätigkeit) der Minderheit. Dies muss selbstverständlich auch für den Widerruf der Zustimmung gelten; auch dessen baurechtliche Relevanz ist anhand der §§ 13b, 14 WEG 1975 zu beurteilen.

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteBaubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004050288.X05

Im RIS seit

30.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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