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L70707 Theater Veranstaltung TirolNorm
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1 idF 2003/I/125;Rechtssatz
Bei den Spielen "Two Aces" und "Poker" unterließ die Behörde eine konkrete Zuordnung als Glücks- oder Geschicklichkeitsspiel. Eine solche abschließende Qualifikation ist nicht erforderlich, weil bereits der Verdacht, dass eine der beiden mit der Strafe des Verfalls bedrohten Verbotsnormen (§ 32 Abs. 1 lit. d Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 und § 52 Abs. 1 Z. 1 Glücksspielgesetz) übertreten wurde, ausreicht (siehe das hg. Erkenntnis vom 17. März 2006, Zl. 2004/05/0127). Eine gewerbsmäßige Veranstaltung dieser Spiele durch den Beschuldigten wird nicht in Abrede gestellt. Bezüglich des Spieles "Two Aces" hat der Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis vom 17. März 2006, bezüglich des Spieles "Poker" ("7 Card Stud Poker") im hg. Erkenntnis vom 8. September 2005, Zl. 2000/17/0201, die Verdachtslage hinsichtlich § 52 Abs. 1 Z. 1 Glücksspielgesetz nicht in Zweifel gezogen. Ob nur um geringe Beträge gespielt wurde, kann daher dahin gestellt bleiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004050268.X04Im RIS seit
30.05.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011