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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §75 Abs9 idF 2001/036;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/05/0060 E 24. April 2007 RS 1Stammrechtssatz
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. März 2007, G 103/05 u.a., wurde § 75 Abs. 9 Wr BauO in der Fassung LGBl. Nr. 36/2001 als verfassungswidrig aufgehoben. Die Anlasswirkung des Art. 140 Abs. 7 B-VG bezieht sich im vorliegenden Fall auf den angefochtenen Bescheid. Durch die Aufhebung der angefochtenen Bestimmung für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft durch den Verfassungsgerichtshof wurde die für den angefochtenen Bescheid maßgebliche Rechtsgrundlage beseitigt. Durch die Anwendung der als verfassungswidrig erkannten Bestimmung des § 75 Abs. 9 Wr BauO wurden die Beschwerdeführer (Nachbarn) in ihren Rechten verletzt, weshalb der Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007050061.X01Im RIS seit
23.05.2007