RS Vwgh 2007/4/24 2007/05/0061

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2007
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO Wr §75 Abs9 idF 2001/036;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art140 Abs7;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/05/0060 E 24. April 2007 RS 1

Stammrechtssatz

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. März 2007, G 103/05 u.a., wurde § 75 Abs. 9 Wr BauO in der Fassung LGBl. Nr. 36/2001 als verfassungswidrig aufgehoben. Die Anlasswirkung des Art. 140 Abs. 7 B-VG bezieht sich im vorliegenden Fall auf den angefochtenen Bescheid. Durch die Aufhebung der angefochtenen Bestimmung für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft durch den Verfassungsgerichtshof wurde die für den angefochtenen Bescheid maßgebliche Rechtsgrundlage beseitigt. Durch die Anwendung der als verfassungswidrig erkannten Bestimmung des § 75 Abs. 9 Wr BauO wurden die Beschwerdeführer (Nachbarn) in ihren Rechten verletzt, weshalb der Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007050061.X01

Im RIS seit

23.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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