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44 ZivildienstNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
ZDG §5 Abs1; AVG 1950 §33 Abs2 und 3; verfahrensrechtliche Natur der in §5 Abs1 ZDG festgelegten Frist; Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch rechtswidrige Verweigerung der Sachentscheidung über einen rechtzeitig eingebrachten AntragSpruch
Der Bf. ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Bf. wurde mit einem ihm am 11. Oktober 1979 zugestellten Einberufungsbefehl zur Ableistung des Grundwehrdienstes einberufen. Er begehrte mit einer Eingabe an das Militärkommando Ktn. unter Bezugnahme auf §2 Abs1 des Zivildienstgesetzes mit näherer Begründung seine Befreiung von der Wehrpflicht. Dieser Antrag wurde am 22. Oktober 1979 zur Post gegeben und langte am folgenden Tag beim Militärkommando ein.
Mit Bescheid vom 10. Dezember 1979 wies die Zivildienstkommission beim Bundesministerium für Inneres (im folgenden: ZDK) den Antrag zurück, weil die in §5 Abs1 des Zivildienstgesetzes vorgesehene Antragsfrist bei der Einbringung bereits abgelaufen gewesen sei.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die an den VfGH erhobene Beschwerde, in welcher der Bf. insbesondere eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter behauptet und die Aufhebung des Bescheides beantragt.
3. Die ZDK legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher die Abweisung der Beschwerde begehrt wird.
II. Die Beschwerde ist begründet.
1. §5 Abs1 des Zivildienstgesetzes hatte in der Stammfassung dieses Gesetzes (BGBl. 187/1974) folgenden Wortlaut:
"Der Wehrpflichtige, der 'tauglich' zum Wehrdienst im Sinne des Wehrgesetzes befunden wurde, kann aus den im §2 genannten Gründen seine Befreiung von der Wehrpflicht beantragen. Der Antrag ist beim zuständigen Militärkommando oder im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission schriftlich einzubringen oder mündlich zu Protokoll zu geben. Das Antragsrecht erlischt jedenfalls nach Ablauf von zehn Tagen nach Zustellung des Einberufungsbefehls oder nach allgemeiner Bekanntmachung der Einberufung zum Grundwehrdienst."
Mit dem am 17. Dezember 1979 gefällten Erk. G44/79
(VfSlg. 8710/1979) hob der VfGH den dritten Satz der wiedergegebenen Gesetzesvorschrift als verfassungswidrig auf (s. die Kundmachung vom 31. Jänner 1980 unter BGBl. 46/1980).
Aus der Sicht der vorliegenden Beschwerdesache, die als Anlaßfall nicht in Betracht kam, ist die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesstelle nicht angreifbar; sie ist bei der zu treffenden Entscheidung als Kontrollmaßstab mit heranzuziehen.
2. Der Bf. erkennt richtig, daß das Schicksal seiner Beschwerde von der Beantwortung der im Erk. VfSlg. 8710/1979 (S 422) offengelassenen Frage abhängt, ob die in §5 Abs1 festgelegte Antragsfrist materiell-rechtlicher oder verfahrensrechtlicher Art ist. Die belangte ZDK tritt dieser Betrachtungsweise jedoch überhaupt entgegen. Der Gesetzgeber habe sich auf den Zeitpunkt der Zustellung des Einberufungsbefehls (der zur Realisierung des Rechtes des Staates auf Leistung des Wehrdienstes führe) bezogen und von diesem ausgehend nur mehr das Ende des für die Geltendmachung des Anspruchs (auf Zivildienstleistung) bestimmten Zeitraumes fixiert, der mit dem Entstehen der Wehrpflicht beginne und zehn Tage nach Zustellung des Einberufungsbefehls ende. §5 Abs1 normiere - wie die bel. Beh. meint - in Wahrheit keine Frist (worunter ein Zeitraum zu verstehen sei, der Beginn und Ende eines Geschehens begrenze), sondern fixiere lediglich einen Tag, nach dessen Ablauf (infolge Verschweigung) ein Recht erlösche.
Diese Argumentation der ZDK erscheint dem VfGH jedoch als nicht stichhältig.
Die zu betrachtende Vorschrift legt den Beginn sowie die Dauer eines (nach Tagen bestimmten) Zeitraumes und damit auch dessen Ende fest. Eine solche Anordnung ist inhaltlich schon vom allgemeinen Verständnis der Frist als eines von einem Anfangszeitpunkt aus zu berechnenden Zeitraumes her als Festlegung einer Frist zu qualifizieren; der Umstand, daß die Rechtshandlung, auf welche sich die Frist bezieht, schon früher wirksam hätte gesetzt werden können, ist im Rahmen dieser Begriffsumschreibung ohne Belang.
Der VfGH hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß eine prozessuale Frist nur eine solche ist, die entweder durch ein Verfahren ausgelöst wird oder in einem Verfahren läuft (VfSlg. 8906/1980 mit weiteren Judikaturhinweisen); er bleibt auf diesem Standpunkt. Mit Recht weist der Bf. nun darauf hin, daß die in Rede stehende Frist durch ein Verwaltungsverfahren, nämlich das mit der Erlassung des Einberufungsbefehls als eines Bescheides im Rechtssinn abschließende Verfahren vor dem Militärkommando, ausgelöst wird; es liegt somit eine verfahrensrechtliche Frist vor.
3. Aus diesen Erwägungen folgt für den vorliegenden Beschwerdefall zunächst, daß die Regeln des AVG über Beginn und Lauf von Fristen hier anzuwenden sind, demnach insbesondere Abs2 im §33 (wonach der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen ist, wenn ihr Ende auf einen Sonn- oder Feiertag fällt) sowie dessen die Nichteinrechnung der Tage des Postenlaufs betreffender Abs3 (s. dazu VfSlg. 8171/1977 S 291). Legt man sie (unter Bedachtnahme darauf, daß der 21. Oktober 1979 auf einen Sonntag fiel) zugrunde, so ergibt sich, daß der Antrag des Bf. rechtzeitig eingebracht worden war.
4. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage wäre die ZDK, zumal offenkundig auch kein sonstiges Verfahrenshindernis vorlag, gehalten gewesen, über den Antrag des Bf. eine Sachentscheidung zu treffen. Deren rechtswidrige Verweigerung verletzt nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (zB VfSlg. 9737/1983), was zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führt.
Schlagworte
Zivildienst, Verwaltungsverfahren, Fristen, VfGH / Prüfungsmaßstab, VfGH / Aufhebung WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1985:B28.1980Dokumentnummer
JFT_10149390_80B00028_00