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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die ein Mitspracherecht des Nachbarn begründenden subjektivöffentlichen Rechte werden in § 23 Abs. 3 Krnt BauO 1996 demonstrativ aufgezählt. Darin wird in lit. c dem Nachbarn ausdrücklich ein Recht auf Einhaltung von Bestimmungen des Bebauungsplanes (hier: der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung 2003) über die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes gewährt (vgl. die hg Erkenntnisse vom 6. März 2001, Zl. 98/05/0121 sowie vom 29. November 1994, Zl. 94/05/0205, ergangen zu § 21 Abs. 5 Krnt BauO 1992). Das - den Regelungsinhalt von Bebauungsplänen bestimmende - Krnt GdPlanungsG 1995 sieht in seinem § 25 Abs. 4 vor, dass die bauliche Ausnutzung u.a. durch die Geschossflächenzahl auszudrücken ist (die dort enthaltene Anordnung, dass die bauliche Ausnutzung so festzulegen ist, dass für die Aufenthaltsräume in Gebäuden ein ausreichendes Maß von Licht, Luft und Sonne gewährleistet ist, bezieht sich offenkundig nur auf Gebäude auf dem Baugrundstück). § 2 Abs. 2 der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung 2003 beschränkt die bauliche Ausnutzung eines Baugrundstückes durch die Festlegung einer maximal zulässigen Geschossflächenzahl. Auf die Einhaltung dieser - die bauliche Ausnutzung beschränkenden - Geschossflächenzahl hat der Nachbar einen Rechtsanspruch.
Schlagworte
Baurecht NachbarNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004050219.X01Im RIS seit
30.05.2007Zuletzt aktualisiert am
10.02.2011