RS Vwgh 2007/4/24 2004/05/0219

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2007
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Kärnten
L80202 Flächenwidmung Bebauungsplan einzelner Gemeinden Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1992 §21 Abs5 impl;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 litc;
BauRallg;
BebauungsplanV Klagenfurt 2003 §2 Abs2;
GdPlanungsG Krnt 1995 §25 Abs4;

Rechtssatz

Die ein Mitspracherecht des Nachbarn begründenden subjektivöffentlichen Rechte werden in § 23 Abs. 3 Krnt BauO 1996 demonstrativ aufgezählt. Darin wird in lit. c dem Nachbarn ausdrücklich ein Recht auf Einhaltung von Bestimmungen des Bebauungsplanes (hier: der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung 2003) über die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes gewährt (vgl. die hg Erkenntnisse vom 6. März 2001, Zl. 98/05/0121 sowie vom 29. November 1994, Zl. 94/05/0205, ergangen zu § 21 Abs. 5 Krnt BauO 1992). Das - den Regelungsinhalt von Bebauungsplänen bestimmende - Krnt GdPlanungsG 1995 sieht in seinem § 25 Abs. 4 vor, dass die bauliche Ausnutzung u.a. durch die Geschossflächenzahl auszudrücken ist (die dort enthaltene Anordnung, dass die bauliche Ausnutzung so festzulegen ist, dass für die Aufenthaltsräume in Gebäuden ein ausreichendes Maß von Licht, Luft und Sonne gewährleistet ist, bezieht sich offenkundig nur auf Gebäude auf dem Baugrundstück). § 2 Abs. 2 der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung 2003 beschränkt die bauliche Ausnutzung eines Baugrundstückes durch die Festlegung einer maximal zulässigen Geschossflächenzahl. Auf die Einhaltung dieser - die bauliche Ausnutzung beschränkenden - Geschossflächenzahl hat der Nachbar einen Rechtsanspruch.

Schlagworte

Baurecht NachbarNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004050219.X01

Im RIS seit

30.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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