RS Vwgh 2007/4/24 2006/05/0224

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/10/0209 E 27. November 1995 RS 5(Hier: Beiziehung eines Sachverständigen zur Beurteilung, ob für die Errichtung einer Funkantennenanlage wesentliche bautechnische Kenntnisse erforderlich seien, im Hinblick auf die Ausmaße der Anlage nicht notwendig)

Stammrechtssatz

Abgesehen von den Fällen, in denen eine Verwaltungsvorschrift den Sachverständigenbeweis ausdrücklich vorschreibt, ist Befund und Gutachten eines Sachverständigen dann einzuholen, wenn zur Erforschung der materiellen Wahrheit besondere Fachkenntnisse notwendig sind. Reichen die allgemeine Lebenserfahrung oder die Fachkenntnisse der Behörde zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes aus, liegt kein Verfahrensmangel darin, daß kein Sachverständigenbeweis eingeholt wird (hier: zur Frage der Auswirkungen eines Schulbesuches des Kindes von Lehrern bzw Schuldirektoren an der Schule der Eltern für dieses Kind).

Schlagworte

Sachverständiger Entfall der BeiziehungBeweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes FachgebietSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050224.X04

Im RIS seit

23.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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