RS Vwgh 2007/4/24 2006/05/0058

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2007
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §8;
BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §129b Abs1;
BauRallg;
VVG §10 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/05/0159 E 19. September 2006 RS 1 (Hier: Ausgehend davon kann daher auch die Änderung der Eigentumsverhältnisse an der vom Bauauftrag betroffenen Baulichkeit die Stellung des Verpflichteten im Vollstreckungsverfahren berühren.)

Stammrechtssatz

Partei des Vollstreckungsverfahrens ist jene Person, deren durch den Exekutionstitel begründete Verpflichtung zur Erbringung einer Leistung realisiert werden soll. Andere Personen können im Vollstreckungsverfahren dann Parteistellung haben, wenn auf sie eine bescheidmäßig ausgesprochene Verpflichtung übergegangen ist (Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz. 986).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung Verfahrensrecht VVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050058.X01

Im RIS seit

30.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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