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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/05/0159 E 19. September 2006 RS 1 (Hier: Ausgehend davon kann daher auch die Änderung der Eigentumsverhältnisse an der vom Bauauftrag betroffenen Baulichkeit die Stellung des Verpflichteten im Vollstreckungsverfahren berühren.)Stammrechtssatz
Partei des Vollstreckungsverfahrens ist jene Person, deren durch den Exekutionstitel begründete Verpflichtung zur Erbringung einer Leistung realisiert werden soll. Andere Personen können im Vollstreckungsverfahren dann Parteistellung haben, wenn auf sie eine bescheidmäßig ausgesprochene Verpflichtung übergegangen ist (Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz. 986).
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung Verfahrensrecht VVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050058.X01Im RIS seit
30.05.2007