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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §1;Rechtssatz
Der Umstand, dass eine Betriebsanlage nach den Bestimmungen der §§ 74 ff Gewerbeordnung genehmigt worden ist, bedingt noch nicht, dass diese Anlage auch nach baurechtlichen Bestimmungen zulässig sein muss (siehe den Nachweis bei Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften5, 134). Die Prüfung einer Betriebsanlage darauf hin, ob sie den baurechtlichen Vorschriften einschließlich jener über die Widmung der Liegenschaften entspricht, fällt, von hier nicht gegenständlichen Tatbeständen (§ 61 Wr BauO; § 119a Wr BauO) abgesehen, in die Zuständigkeit der Baubehörden; Gewerbebehörden und Baubehörden haben unabhängig voneinander ein Projekt in Orientierung an den von ihnen zu vollziehenden Rechtsvorschriften zu beurteilen. Es besteht auch keine gesetzliche Grundlage dafür, dass die Gewerbebehörde mit ihrer Entscheidung bis zu einer baubehördlichen Genehmigung zuzuwarten hätte (Stolzlechner-Wendl-Zitta, Die gewerbliche Betriebsanlage2, Rz. 266).
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1Baubewilligung BauRallg6sachliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004050285.X02Im RIS seit
30.05.2007Zuletzt aktualisiert am
24.11.2011