RS Vwgh 2007/4/24 2005/17/0270

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2007
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §13;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall liegt kein Sachverhalt vor, der die belangte Behörde veranlassen hätte müssen, eine bei ihr elektronisch eingegangene Eingabe, die nicht alle Formvoraussetzungen erfüllte, zur Verbesserung "zurückzustellen". Das AVG sah für den Fall von formellen Mängeln von Eingaben seit jeher die Möglichkeit der Erlassung eines Verbesserungsauftrages vor. Der Gesetzgeber hat im Jahre 1990, als mit der Novelle zum AVG BGBl. Nr. 357/1990 § 13 AVG im Sinne der Ermöglichung von Anbringen in neuen technischen Formen neu formuliert wurde, die im AVG vorgesehene Erteilung eines Verbesserungsauftrags dezidiert auch für die Einbringung mit neuen technischen Möglichkeiten als anwendbar verstanden (Hinweis 1089 BlgNR, 17. GP, 9; der Gesetzgeber ging davon aus, dass das Fehlen einer Originalunterschrift allein noch nicht zwingend einen Verbesserungsauftrag nach sich ziehen sollte, da ansonsten die (verwaltungs)ökonomische Wirkung der Verwendung der neuen technischen Möglichkeiten wieder aufgehoben würde). Daran hat sich auch durch die Novellen zum AVG in den Jahren 1998, 2001 und 2002 sowie durch das E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004, nichts geändert. § 13 AVG wurde vielmehr durch die Novelle mit dem E-Government-Gesetz nach den Erläuterungen zur RV bewusst so formuliert, dass seine Anordnungen grundsätzlich sowohl für die herkömmliche Einbringung auf dem Postweg als auch für die Einbringung mittels neuer technischer Möglichkeiten anwendbar sind. Dies gilt, lege non distinguente, insbesondere für die grundsätzliche Verbesserungsvorschrift des § 13 Abs. 3 erster und zweiter Satz AVG. Diese Bestimmung zeigt, dass der Gesetzgeber nach wie vor von der Unterscheidung zwischen gänzlich unbeachtlichen Äußerungen und solchen Anbringen ausgeht, welche eine Verbesserungspflicht der Behörde auslösen. Das Gesetz lässt nicht erkennen, dass diese Regelung im Falle der Einbringung im Online-Verkehr nicht gelten sollte. Dies bedeutet zwar, dass auch bei der Verwendung neuer technischer Möglichkeiten nicht jeder Mangel zur Unbeachtlichkeit des Anbringens führt, sondern auch elektronisch eingebrachte, mangelhafte Anträge verbesserungsfähig sind. Ein verbesserungsfähiges Anbringen liegt aber erst vor, wenn ein Anbringen bei der Behörde eingelangt ist. Davon kann bei einem Sachverhalt wie dem vorliegenden jedoch nicht die Rede sein. (Hier: Unterlassung der "Absendung" des Antrages bei der Verwendung einer von der Behörde für die Antragstellung über Internet zur Verfügung gestellten Anwendung durch die Unterlassung des Anklickens des dafür vorgesehenen Feldes.)

Schlagworte

Verbesserungsauftrag AusschlußVerbesserungsauftrag Bejahung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005170270.X05

Im RIS seit

04.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten