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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Nach dem Wortlaut der Bestimmung des § 134a Abs. 2 Wr BauO kommt es nicht darauf an, ob, wann und in welcher Verfahrensform tatsächlich ein gewerberechtliches Bewilligungsverfahren durchgeführt wurde. Entscheidend für den Eintritt der Rechtsfolgen des § 134a Abs. 2 Wr BauO ist allein der Umstand, dass auf die bauliche Anlage mit gewerblicher Nutzung "das gewerbliche Betriebsanlagenrecht zur Anwendung kommt". Die Wr BauO nimmt damit an, dass das Gewerberecht - von dessen rechtmäßigem Vollzug auszugehen ist - einen im Endeffekt gleichen Schutzzustand für die Nachbarn herstellt. Dieser kann auch dann gegeben sein, wenn das Gewerberecht in gleichheitskonformer Weise in bestimmten Typen von Fällen auf Verfahren mit Parteistellung der Nachbarn verzichtet (vgl. VfSlg. 14512/1996 und 17165/2004). Daher kommt es für die Anwendbarkeit des § 134a Abs. 2 Wr BauO nicht darauf an, ob dem Nachbarn im tatsächlich durchgeführten gewerberechtlichen Verfahren Parteistellung zukam oder nicht.
Schlagworte
GewerberechtNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050005.X05Im RIS seit
01.06.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011