RS Vwgh 2007/4/24 2007/21/0102

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Veröffentlicht am 24.04.2007
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005;
NAG 2005 §1 Abs2 Z1;
NAG 2005 §21 Abs1;
NAG 2005 §21 Abs2 Z2;
NAG 2005;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/21/0108 E 22. Juni 2006 RS 2

Stammrechtssatz

Im NAG 2005 drückt sich die strikte Abgrenzung zum Asylgesetz darin aus, dass es für Personen, die nach dem Asylgesetz zum Aufenthalt berechtigt sind, schlichtweg nicht gilt (§ 1 Abs. 2 Z 1) und es für Asylwerber nicht möglich ist, einen Aufenthaltstitel nach dem NAG 2005 zu erhalten (Hinweis E 18. Mai 2006, 2006/18/0123). Demnach können Asylwerber keine Bewilligung nach dem NAG 2005 erhalten. Auf aufenthaltsberechtigt gewesene vormalige Asylwerber ist das Erfordernis des § 21 Abs. 1 NAG 2005 uneingeschränkt anzuwenden; sie können sich auf die Ausnahmebestimmung des § 21 Abs. 2 Z 2 NAG 2005 nicht berufen. Eine Inlandsantragstellung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels iSd § 21 Abs 2 Z 2 NAG 2005 ist nämlich nur in denjenigen Fällen zulässig, wo eine - in welcher Rechtsform immer begründete - Aufenthaltsberechtigung einen Fremden zur Niederlassung, somit zur Begründung eines Mittelpunktes seiner Lebensbeziehungen in familiärer, beruflicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht, berechtigt. Eine derartige Berechtigung ist im Falle von Fremden, die nur über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach asylrechtlichen Vorschriften verfügen, nicht gegeben (Hinweis E 4. Februar 2000, 98/19/0317, ergangen zum FrG 1997). (Hier: Der Fremde hätte daher den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach Beendigung seines Asylverfahrens im Ausland stellen und die Erledigung dieses Antrages im Ausland abwarten müssen.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007210102.X02

Im RIS seit

11.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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