Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13a;Rechtssatz
Kam nach dem FrG 1997 die Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes nur "bei der Erlassung" einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Betracht - was von der Rechtsprechung so verstanden wurde, dass ein Ausspruch über einen solchen nur gleichzeitig mit der Erlassung der betreffenden Maßnahme getroffen werden kann (Hinweis E 9. September 1999, 99/21/0243; B 22. Juni 2006, 2005/21/0417) -, so sieht das FrPolG 2005 nunmehr vor, dass ein Durchsetzungsaufschub "während des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung Fremder gemäß § 53 Abs. 1 oder § 54 oder eines Aufenthaltsverbotes" ergehen kann; das gestattet es, anders als nach der bisherigen Rechtslage, noch im Rechtsmittelverfahren über die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Durchsetzungsaufschub zu erwirken. Daher ist auch insoweit selbst unter Bedachtnahme auf die Ansicht, die belangte Behörde wäre zufolge der sie gemäß § 13a AVG treffenden Manuduktionspflicht verpflichtet gewesen, den Fremden zur Stellung eines entsprechenden Antrages anzuleiten, infolge der bis zur Berufungsentscheidung (bezüglich Ausweisung oder Aufenthaltsverbot) noch offen stehenden Möglichkeit, einen solchen Antrag nachzuholen (nichts Anderes könnte mit einem beschwerdestattgebenden Erkenntnis erzielt werden), keine Verletzung in Rechten zu erkennen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONAuslegung Diverses VwRallg3/5Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007210089.X03Im RIS seit
02.08.2007Zuletzt aktualisiert am
17.02.2010