RS Vwgh 2007/4/24 2007/21/0089

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2007
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §13a;
FrG 1997 §40 Abs1;
FrPolG 2005 §67 Abs1;
FrPolG 2005 §86 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Kam nach dem FrG 1997 die Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes nur "bei der Erlassung" einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Betracht - was von der Rechtsprechung so verstanden wurde, dass ein Ausspruch über einen solchen nur gleichzeitig mit der Erlassung der betreffenden Maßnahme getroffen werden kann (Hinweis E 9. September 1999, 99/21/0243; B 22. Juni 2006, 2005/21/0417) -, so sieht das FrPolG 2005 nunmehr vor, dass ein Durchsetzungsaufschub "während des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung Fremder gemäß § 53 Abs. 1 oder § 54 oder eines Aufenthaltsverbotes" ergehen kann; das gestattet es, anders als nach der bisherigen Rechtslage, noch im Rechtsmittelverfahren über die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Durchsetzungsaufschub zu erwirken. Daher ist auch insoweit selbst unter Bedachtnahme auf die Ansicht, die belangte Behörde wäre zufolge der sie gemäß § 13a AVG treffenden Manuduktionspflicht verpflichtet gewesen, den Fremden zur Stellung eines entsprechenden Antrages anzuleiten, infolge der bis zur Berufungsentscheidung (bezüglich Ausweisung oder Aufenthaltsverbot) noch offen stehenden Möglichkeit, einen solchen Antrag nachzuholen (nichts Anderes könnte mit einem beschwerdestattgebenden Erkenntnis erzielt werden), keine Verletzung in Rechten zu erkennen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONAuslegung Diverses VwRallg3/5Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007210089.X03

Im RIS seit

02.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten